Die ARAG Experten erinnern daran, dass Pkw- und Motorrad-Führerscheine für den Jahrgang 1971 bis zum 19. Januar 2025 in den neuen EU-Führerschein umgetauscht sein müssen, wenn der Führerschein mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 versehen wurde. Das Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins ist auf der Vorderseite im Feld 4a eingetragen. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Der neue EU-Führerschein ist nur noch 15 Jahre gültig. Mit der regelmäßigen Aktualisierung von Passfoto und Personendaten sollen Fälschungen erschwert werden. Die ARAG Experten warnen, den Umtausch zu lange hinauszuzögern: Wer die Frist verpasst, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld rechnen.

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