Rund die Hälfte der Wohngeldempfänger sind heute schon Rentner. Ihnen kommt zugute, dass auch bei dem staatlichen Wohnkostenzuschuss Anspruch auf einen Rentenfreibetrag von zumeist 281,50 Euro besteht. Anspruch auf diesen Freibetrag haben mit einiger Wahrscheinlichkeit die meisten Rentner – soweit ihr Rentenanspruch auf einer langjährigen Versicherung beruht. Mehr zu den Voraussetzungen hierfür erfahren Sie weiter unten.

Das bei dem Wohngeld zu berücksichtigende anrechenbare Einkommen – nach Abzug von Werbungskosten und Pauschbeträgen – kann durch den Freibetrag beispielsweise von 1.300 Euro auf 1.018,50 Euro sinken. Das kann beim Wohngeld ein Plus von 150 Euro bringen, bei Paaren kann es doppelt so viel sein. Hunderttausende Rentenbezieher können – wenn sie bereits Wohngeld erhalten – eine höhere Leistung erhalten und noch mehr sind durch den Freibetrag eigentlich wohngeldberechtigt geworden, nur sie wissen nichts davon.

Beispiel 1: Höherer Wohngeldanspruch

Alleinstehender Rentner in Stuttgart (Mietenstufe VI), monatliche Bruttorente 1.500 Euro, davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kein Steuerzahler, Kaltmiete 600 Euro monatlich.

Wohngeldanspruch ohne Rentenfreibetrag:                                                 145 Euro
Wohngeldanspruch mit Rentenfreibetrag:                                                   300 Euro

Zahlt der Betreffende Steuer – was durchaus der Fall sein kann – wird auch für die Steuer ein pauschaler Abzug von weiteren zehn Prozent von der Bruttorente vorgenommen. Das Wohngeld würde in diesem Fall mit monatlich 379 Euro noch deutlich höher ausfallen. Das würde auch dann gelten, wenn der Beispielrentner jährlich nur einige Euro an den Fiskus entrichten müsste.

Rechenweg zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens:

Monatliche Bruttorente                                                                     1.500,00 Euro
Abzug: Werbungskostenfreibetrag Rentner                                         – 8,50 Euro
                                                                                                      1.491,50 Euro

Abzug pauschal 10 Prozent                                                               – 149,15 Euro
(Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)                                       1.342,35 Euro
Abzug Rentenfreibetrag                                                                   –  281,50 Euro
Anrechenbares Einkommen                                                             1.060,85 Euro

Wohngeld auch bei „guten“ Renten

Auch wer eine überdurchschnittliche Rente von beispielsweise 2.000 Euro brutto bezieht, kann häufig Wohngeld erhalten. In diesen Fällen kommt erst durch den Freibetrag ein Anspruch auf die Leistung zustande.

Beispiel 2: Anspruch auf Wohngeld nur aufgrund des Rentenfreibetrags

Alleinstehende Rentnerin in Köln (Mietenstufe VI): Bruttorente 2.000 Euro, davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuerzahlerin, Kaltmiete 600 Euro monatlich. Es besteht ohne Rentenfreibetrag kein Wohngeldanspruch. Die Betreffende kann jedoch wie viele Rentner mehr als 33 Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Damit erfüllt sie den Anspruch auf den Rentenfreibetrag und kann 2025 monatlich 162 Euro Wohngeld erhalten, jährlich sind das 1.944 Euro.

Rechenweg zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens:

Monatliche Bruttorente                                                                               2.000,00 Euro
Abzug: Werbungskostenfreibetrag Rentner                                                 –      8,50 Euro
                                                                                                               1.991,50 Euro
Abzug 20 Prozent                                                                                         –   398,30 Euro
(Krankenversicherungsbeiträge und Steuer)                                                1.593,20 Euro
Abzug Rentenfreibetrag                                                                               –   281,50 Euro
Anrechenbares Einkommen                                                                          1.311,70 Euro

Beispiel 3: Rentenfreibetrag sichert auch in Orten mit niedrigerem Mietniveau Wohngeldanspruch

Alleinstehende Rentnerin in Dresden (Mietenstufe III): Bruttorente 2.000 Euro, davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuerzahlerin, Kaltmiete 600 Euro monatlich. Es besteht ohne Rentenfreibetrag kein Wohngeldanspruch. Die Betreffende kann jedoch mehr als 33 Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Damit erfüllt sie den Anspruch auf den Rentenfreibetrag und kann 2025 monatlich 109 Euro Wohngeld erhalten.

Was versteht man genau unter dem Rentenfreibetrag und wieso hört man so wenig davon?

Der Freibetrag wurde zusammen mit der so genannten Grundrente eingeführt. Erinnern Sie sich: Das ist der Zuschlag zur Rente, der langjährig Rentenversicherten mit geringem Rentenanspruch vielfach zusteht. Nach den letzten vorliegenden Daten erhielten 1,27 Millionen Rentner 2023 diesen Zuschlag. Im Schnitt bekamen sie dadurch 92 Euro mehr Rente. In der Diskussion über diesen Zuschlag ist die Freibetragsregelung untergangen, die im Grundrentengesetz ebenfalls enthalten war. Diese sorgt dafür, dass langjährig Rentenversicherten mehr Wohngeld und mehr Grundsicherung im Alter zusteht – durch eine Freibetragsregelung. Und diese Regelung bringt Rentnern weit mehr als der Grundrente genannte Zuschlag zur Rente.

Der Rentenfreibetrag im Wohngeldgesetz

Geregelt ist der Freibetrag in § 17a des Wohngeldgesetzes. Dieser trägt die Überschrift „Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen“.  Der Freibetrag gilt danach für „jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten … erreicht hat“.

Wer gilt als „langjährig versichert“?

Darunter fallen alle Rentenbezieher, die 33 Jahre (oder mehr) mit so genannten Grundrentenzeiten auf ihrem Rentenkonto haben. Dazu gehören alle Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit. Das kann auch ein versicherungspflichtiger Minijob sein. Weiterhin noch Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, bei mehreren Kindern in der Regel, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt wird. Auch Zeiten der versicherungspflichtigen Angehörigenpflege sowie Zeiten in denen Versicherte Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation erhalten haben. Auf 33 Jahre Grundrentenzeiten dürften mehr als zehn Millionen Rentner kommen. Genaue Daten hierzu liegen nicht vor, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anfrage. 

Beispiel zu „Freibetragserfüllung durch Kindererziehung“

Eine Frau, die zwei Kinder erzogen hat, die altersmäßig sechs Jahre auseinander liegen, kommt auf 16 Jahre Kinderberücksichtigungszeit. Zudem hat sie zuletzt zwei Jahre lang ihren schwer kranken Vater mit Pflegegrad 2 gepflegt. Diese beiden Jahre wurden als versicherungspflichtige Pflegezeit anerkannt. Dazwischen war sie 17 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Zeit hat sich nicht mit der Kinderberücksichtigungs- oder der Pflegezeit überlappt. Insgesamt kommt sie damit auf 17 plus 2 plus 16 = 35 Jahre Grundrentenzeiten. Ab Januar 2025 wird sie die reguläre Altersrente erhalten. Gegebenenfalls erhält sie dann einen Grundrentenzuschlag. In jedem Fall erfüllt sie aber die Voraussetzungen für den Rentenfreibetrag beim Wohngeld und bei der Grundsicherung im Alter.

Wie wird der Rentenfreibetrag genau berechnet?

In den meisten Fällen sind es 2025 genau 281,50 Euro im Monat. So hoch ist der Freibetrag immer dann, wenn die monatliche Bruttorente mindestens 705 Euro beträgt. Zur Erläuterung: Bei der Bruttorente handelt es sich nicht um den Betrag, der Ihnen monatlich ausgezahlt wird. Es zählt vielmehr die Rente vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die genaue Berechnung des Rentenfreibetrags funktioniert so:

Zunächst werden die ersten 100 Euro Ihrer Bruttorente (= Rente vor Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags) bei der Berechnung des Freibetrags voll berücksichtigt. Im ersten Schritt beträgt der Freibetrag also 100 Euro.

Hinzu kommen 30 Prozent der über 100 Euro hinaus gehenden Rente. Beispiel: Bei einer Monatsrente von 500 Euro werden von den 400 Euro Mehrbetrag 30 Prozent = 120 Euro als Freibetrag berücksichtigt. Der Freibetrag beträgt damit insgesamt 220 Euro. Maximal wird als Freibetrag die Hälfte des Alleinstehenden-Regelsatzes bei der Grundsicherung und beim Bürgergeld berücksichtigt. Dieser liegt 2025 bei 563 Euro. Die Hälfte davon sind 281,50 Euro. Das ist der maximale Freibetrag. So hoch ist dieser immer dann, wenn die Rente brutto mindestens 705 Euro beträgt. Probe: Neben dem Grundfreibetrag von 100 Euro werden 30 Prozent von 605 Euro anerkannt. Dies sind 181,50 Euro. Der Freibetrag liegt damit insgesamt bei (100 plus 181,50 =) 281,50 Euro.

Wie weise ich meine Grundrentenzeiten nach?

Die Wohngeld- und Sozialämter zählen nicht selbst nach, ob 33 Jahre mit Grundrentenzeiten auf Ihrem Rentenkonto sind. Sie verlangen einen Nachweis. Diesen kann leicht erbringen, wer den Grundrentenzuschlag zur Rente erhält. Wer diesen Zuschlag erhält, kommt – definitionsgemäß – immer auf mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Genauso leicht erfolgt der Nachweis, wenn Sie aktuell einen Rentenbescheid erhalten haben. Dem Bewilligungsbescheid ist eine Aufstellung über die Grundrentenzeiten beigefügt. Denjenigen, die vor 2022 in Rente gegangen sind, liegen solche Bescheide nicht vor. In diesem Fall hilft es, sich direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. In der Regel erledigen das die Wohngeldstellen selbst. Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt dazu: „Soweit Nachweise zu Grundrentenzeiten fehlen, wenden sich die betreffenden Stellen direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger und erhalten die erforderliche Unterstützung.“

Tipp: Wer bislang kein Wohngeld erhält und davon ausgeht, dass ihm diese Leistung aufgrund des Rentenfreibetrags zusteht, sollte umgehend Wohngeld beantragen. Der Nachweis über die „33 Jahre Grundrentenzeiten“ kann auch später nachgereicht werden. Wohngeld steht in jedem Fall erst ab dem Antragsmonat zu – und nicht rückwirkend.

Den kompletten biallo.de Ratgeber zu m Thema Wohngeld 2025 gibt es hier: https://link.biallo.de/eyiv8gdn/

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