Nach einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs haben Darlehensnehmer gute Chancen, eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen. Der BGH machte mit Urteil vom 3. Dezember 2024 deutlich, dass eine Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn sie den Kunden nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat.

Wird ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, kann die Bank als Ausgleich für die entgangenen Zinsen vom Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. „Diesen Anspruch können die Banken aber verlieren, wenn sie den Kunden nicht ausreichend über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt haben“, sagt Rechtsanwältin Vera Reis, CLLB Rechtsanwälte.

Genau dieser Fehler war der beklagten Bank in dem Fall vor dem BGH unterlaufen. Der Kläger hatte bei der Bank zwei Immobiliendarlehen über insgesamt 190.000 Euro aufgenommen. Die Darlehensverträge sahen vor, dass die Bank bei einer vorzeitigen Ablösung der Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Als der Darlehensnehmer die Kredite vorzeitig ablöste, zahlte er zunächst die Entschädigung, forderte sie aber wieder zurück. Dies begründete er damit, dass die Angaben der Bank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien.

Das OLG Zweibrücken folgte der Argumentation des Klägers. Die Angaben der Bank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien für den Darlehensnehmer nicht klar und verständlich genug. Gemäß § 502 BGB habe die Bank daher ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verloren.

Die Bank legte Revision gegen das Urteil ein, scheiterte aber am BGH. Die Karlsruher Richter bestätigten die Entscheidung des OLG Zweibrücken. Die Bank habe unter Ziffer 8 des Vertrags angegeben, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ maßgeblich sei. Der Zinsschaden der Bank sei tatsächlich aber nur bis zum Ablauf der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig. Diese besteht nur bis zum Ablauf der Zinsbindung, einem Sonderkündigungsrecht oder bis zur erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zehn Jahre nach Auszahlung des Darlehens. Die Bank habe mit ihrer Formulierung aber den fälschlichen Eindruck erweckt, dass die deutlich längere Gesamtlaufzeit des Darlehens entscheidend sei, so der BGH.

Das habe natürlich Einfluss auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und könne daher den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung abhalten. Die verwendete Klausel sei daher unzureichend und die Bank müsse dem Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen, entschied der BGH.

Die unzureichende Klausel wurde u.a. in Darlehensverträgen der Volksbank verwendet. Sie kann aber auch von anderen Banken genutzt worden sein. Darüber hinaus haben Banken und Sparkassen auch andere Fehler gemacht, die dazu führen können, dass sie ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren haben. Rechtsanwältin Reis: „Banken und Sparkassen sind seit dem 21. März 2016 verpflichtet, Angaben zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers, zur Laufzeit des Darlehens und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen. Sind diese Angaben unzureichend, kann die Bank ihren Anspruch verloren haben, so dass Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen bzw. sie zurückverlangen können.“

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