Diese Rückmeldungen kommen neu hinzu:
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen (Rückmeldegrund 5).
- Wenn ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt, meldet die Krankenkasse, dass ein Nachweis vorliegt, jedoch ohne Angabe der genauen Zeiten des Aufenthaltes (Rückmeldegrund 6).
- Bisher war es im Verfahren so, dass im Falle eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes in der Regel nur das voraussichtliche Ende des Aufenthaltes gemeldet wurde. Um das tatsächliche Ende des Aufenthaltes in Erfahrung zu bringen, war eine weitere Abfrage erforderlich.
Dies wird ab 2025 deutlich erleichtert, denn eine erneute Abfrage ist nicht mehr nötig. Die Krankenkasse übermittelt das tatsächliche Ende des Krankenhausaufenthaltes aktiv. Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass eine eAU-Abfrage vorliegt und zuvor das voraussichtliche Entlassungsdatum gemeldet wurde.
- Beim Vorliegen von ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten meldet die Krankenkasse ebenfalls, dass ein Nachweis vorliegt ohne Angabe der genauen Zeiten (Rückmeldegrund 8).
- Wenn eine AU-Abfrage während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet wurde (weil der Folgekasse noch keine AU-Daten vorliegen), erhalten Sie von der Folgekasse eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „Weiterleitungsverfahren“ (Rückmeldegrund 9). Zusätzlich erhalten Sie auch eine Rückmeldung von der Vorkasse.
- Sofern eine AU-Bescheinigung in Papierform vorliegt, die ungültige Daten enthält und eine Korrektur vom Versicherten angefordert wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „In Prüfung“ (Rückmeldegrund 7). Wird innerhalb von 28 Tagen eine korrigierte AU-Bescheinigung eingereicht, erhalten Sie aktiv eine Rückmeldung mit den AU-Daten.
Es wird also – inklusive der bereits bestehenden Gründe – folgende möglichen Rückmeldegründe seitens der Krankenkasse geben:
1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person
2 = AU
3 = Krankenhaus
4 = Nachweis liegt nicht vor
5 = Reha/Vorsorge (Stationäre Reha- und Vorsorgemaßnahmen)
6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung
7 = In Prüfung (Zwischenmeldung bei Klärung falscher Angaben)
8 = Anderer Nachweis liegt vor (ausländische oder privatärztliche AU)
9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)
In edtime wurden die oben genannten Anpassungen bereits vorgenommen. Mitarbeiter können sich unkompliziert arbeitsunfähig melden und der Arbeitgeber kann per Knopfdruck den elektronischen Krankenschein ziehen und den Meldungsprozess anstoßen. Dieser automatisierte Ablauf beschleunigt nicht nur das Verfahren, sondern sorgt auch dafür, dass alles rechtskonform ist. Anschließend kann der Arbeitgeber oder Lohnsachbearbeiter mit der eAU auf die Krankenkasse zugehen und für seinen Mitarbeiter die Rückerstattung einfordern.
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