Sylvio Herzog, Leiter der Familienkasse Sachsen, liefert dazu Antworten:
„Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach dem 18. Geburtstag kann Anspruch auf Kindergeld bestehen. Zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Wenn es nach dem Schulende nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten“, erklärt Sylvio Herzog.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ sowie anerkannter Freiwilligendienste im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden.
Ebenso, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht. Bemüht sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatzplatz oder wartet nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums, ist die Kindergeldzahlung möglich.
Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über die Bewerbungsbemühungen, den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse Sachsen.
Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
„Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden. Die Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen können bequem online unter www.familienkasse.de übermittelt werden“, äußert Sylvio Herzog.
Telefonisch ist die Familienkasse Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr kostenfrei unter 0800 4 5555 30 erreichbar.
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