An sonnigen Sommertagen kann es im Auto schnell heiß werden. Um sich während der Fahrt abzukühlen, werden Autofahrer daher gerne kreativ und setzen sich mit Badesachen, Flip-Flops oder einem Eis hinters Steuer. Aber ist das auch erlaubt? Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, informiert über die rechtlichen Hintergründe.

Mit Flip-Flops oder barfuß fahren?

Wer mit Flip-Flops, Badeschlappen, Sandalen oder komplett barfuß Auto fährt, verstößt damit nicht gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Ausnahme: Bei beruflichen Fahrten ist festes Schuhwerk Pflicht. „Trotzdem gefährden Fahrer mit Badeschlappen oder fehlenden Schuhen die Verkehrssicherheit“, warnt Wolfgang Müller. Flip-Flops bleiben beispielsweise leicht am Pedal hängen. Beim Barfußfahren ist zudem keine Vollbremsung möglich, weil der Druck aufs Pedal hier zu gering ist. Autofahrern ohne festes Schuhwerk kann bei einem Unfall daher eine Teilschuld zugesprochen werden. Zudem riskieren sie durch ihr fahrlässiges Verhalten ihren Versicherungsschutz.

Schwimmsachen auch im Auto tragen?

Mehr Freiheiten haben Autofahrer bei der Wahl ihrer Kleidung. Wer beispielsweise direkt vom Badesee oder Schwimmbad kommt, muss sich für die Autofahrt nicht extra umziehen: „Gegen das Tragen von Badesachen wie Bikini oder Badehose ist rechtlich nichts einzuwenden“, erläutert der IDEAL-Rechtsexperte. „Steigt jemand allerdings komplett nackt aus dem Fahrzeug, kann das ein Bußgeld wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Folge haben.“

Eis essen hinterm Steuer?

Ein Eis hinterm Steuer haben wohl die meisten Autofahrer schon mal geschleckt. „Die StVO verbietet Essen und Trinken während der Fahrt grundsätzlich nicht“, weiß Müller. Aber auch hier gilt: Das Unfallrisiko ist beim Eisessen deutlich erhöht. Tropft die beliebte Kaltspeise beispielsweise auf die Sitze, ist der Fahrer schnell abgelenkt. Bei einem Zusammenstoß hat das womöglich ebenfalls Auswirkungen auf die Leistung der Versicherung.

Als Beifahrer die Füße hochlegen?

Vor allem bei längeren Fahrten, etwa auf dem Weg in den Sommerurlaub, machen es sich Beifahrer während der Fahrt gern bequem. Dazu legen sie beispielsweise die Füße auf das Armaturenbrett oder strecken sie aus dem Fenster. „Solange sie währenddessen angeschnallt bleiben, ist das erlaubt“, informiert der Rechtsexperte. Ratsam sind solche Sitzpositionen trotzdem nicht. Denn bei einem Unfall ist das Risiko für lebensgefährliche Verletzungen deutlich erhöht, insbesondere bei Autos mit Airbag. Zudem ist es auch hier möglich, dass die Versicherung nicht einspringt oder nur für einen Teil der Kosten aufkommt.

Autofenster mit Folie abdunkeln?

Damit es im Auto nicht zu heiß wird, können Fahrzeughalter eine Tönungsfolie anbringen lassen. Wichtig: Nur wenn die Folien eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) haben, sind sie erlaubt. Autofahrer müssen die ABG immer mitführen sowie darauf achten, dass die Prüfnummern der Folien an jeder beklebten Scheibe zu lesen sind. „Für eine uneingeschränkte Sicht dürfen die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenfenster nicht beklebt werden“, erläutert der Rechtsexperte. „Erlaubt ist lediglich ein Tönungsstreifen mit einer Breite von bis zu zehn Zentimetern ganz oben an der Frontscheibe.“ Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 10 und 90 Euro sowie ein Punkt in Flensburg, wenn durch die Folien die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Die Seitenfenster ab der B-Säule sowie die Heckscheibe dürfen mit einer zulässigen Tönungsfolie foliert werden.

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