Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2021 (AZ: 10 ME 170/21).

Der fünfjährige Antragsteller begehrt vom Landkreis einen zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes mit einer Betreuungszeit von jeweils 6 Stunden von montags bis freitags. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte den Antrag abgelehnt. Sein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes sei bereits Jahr 2019 erfüllt worden. Der Platz sei aber in der Zwischenzeit von dem Kindertagesstätten-Verband wegen des Verhaltens des Kindes gekündigt worden. Die Eltern des Antragstellers müssten gegen die Kündigung des Betreuungsvertrags im zivilrechtlichen Kündigungsschutzverfahren vorgehen.

Beim Oberverwaltungsgericht ist der Antragsteller erfolgreich. Es hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Landkreis verpflichtet, dem Antragsteller einen wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden zur Verfügung zu stellen.

Der dem Antragsteller im Jahr 2019 nachgewiesene Kindergartenplatz stehe nicht mehr zur Verfügung. In der Zwischenzeit sei der Platz durch ein anderes Kind belegt worden. Ein zivilrechtliches Kündigungsschutzverfahren könne also nicht den gewünschten Erfolg haben. Auch hätten die Eltern im Hinblick auf das Wohl ihres Kindes nicht gegen den Willen der Einrichtung eine weitere Betreuung ihres Kindes erzwingen müssen. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass der Landkreis von seinen Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber dem Kindertagesstätten-Verband selbst keinen Gebrauch gemacht habe. Daher könne dem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass die Eltern nicht gegen die als rechtswidrig angesehene Kündigung vorgegangen seien.

Auch dürfe sich der Landkreis nicht auf darauf berufen, dass es keine Plätze gebe. Der Anspruch auf einen Platz stehe gerade nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt.

Zum erforderlichen Umfang der Betreuung führte das Gericht aus, dass zwar aus dem Bundesrecht kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung für Dreijährige bestehe, allerdings gebe es im Bundesrecht und im Landesrecht auch keine konkreten Vorgaben. Die Tageseinrichtungen sollten aber den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dieses Ziel könne mit einer lediglich 4-stündigen Betreuung nicht erreicht werden. „Bei Berücksichtigung der Wegezeiten wird bei einer Betreuung in diesem Umfang bereits eine Halbtagstätigkeit zeitlich nicht ermöglicht“, so das Gericht. Daher bedürfe es zur Erfüllung des Anspruchs einer Betreuung an 5 Tagen in der Woche im Umfang von jeweils 6 Stunden.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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