Wer während einer Polizeikontrolle Audioaufnahmen mit dem Smartphone fertigt, auf denen die Personalienfeststellung anderer Personen zu hören ist, legt den Anfangsverdacht für eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Paragraf 201 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch) und muss damit rechnen, dass das Handy sichergestellt wird. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, welches die Revision einer Frau gegen die Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verworfen hatte – die Sicherstellung des Smartphones sei rechtmäßig gewesen, so das Gericht.
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