Ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch „wesentlich“ beeinträchtigt ist. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. Dabei sei auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen. Seien die Reflexionen – wie im entschiedenen Fall – an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnehmbar, liege jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor (Az.: 8 U 166/21).
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