Landgericht Berlin legt EU-Fluggastrechteverordnung eng aus
Wie wichtig es für Verbraucher ist, eine kompetente Rechtsberatung an der Hand zu haben, wenn ihre Verbraucherrechte betroffen sind, zeigt der vorliegende Fall am Landgericht Berlin.
- Mehrere Verbraucher kauften Flugtickets für Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Berlin von einem spanischen Flughafen wurde bereits vor dem Hinflug gestrichen und auf einen anderen Tag verschoben. Ein Fluggast trat die Reise nach Spanien gar nicht an. Ein anderer verzichtete auf den Hinflug.
- Die Verbraucher traten ihre Ansprüche an ein Legal-Tech-Unternehmen ab. Und das verklagte die Fluggesellschaft auf Rückzahlung der Ticketpreise. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht monierte, dass Ticketkäufer in der Klageschrift nicht genannt worden waren. Aus Sicht des Gerichts wäre das wesentlich gewesen. Der Kläger war davon ausgegangen, dass die Rückerstattungsansprüche in jedem Fall bestehen. Wer die Tickets nun bezahlt habe, spiele keine Rolle.
- Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des Amtsgerichts und interpretierte darüber hinaus die europäische Fluggastrechteverordnung. Nach Artikel 8 Absatz 1a stehe der Erstattungsanspruch nur demjenigen Fluggast zu, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt und damit einen Vertrag abgeschlossen habe. Fluggäste, so das Gericht, sollen die Kosten der Tickets nur erstattet bekommen, wenn sie die Zahlungen aufgrund eines Vertrages mit der Fluggesellschaft geleistet hätten – und eben nicht unabhängig von einem Vertrag. Daher wies das Landgericht Berlin die Klage ab.
- Verbraucher, die nicht selbst das Flugticket bezahlt haben, sind aus Sicht des Gerichts jedoch nicht schutzlos. Das Recht auf Rückzahlung des Flugpreises bestehe nach nationalem Recht gegenüber dem Vertragspartner – also dem Reiseveranstalter.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fall zeigt klar, wie wichtig eine kompetente Rechtsberatung ist. Zwar ist das Berliner Urteil noch nicht rechtskräftig und die Verbraucher haben ihre Ansprüche abgetreten und Teile des Ticketpreises wieder reingeholt, aber die Ansprüche durchzusetzen wird schwierig und kostspielig. Dr. Stoll & Sauer prüft für Verbraucher mit Problemen rund um das Thema Reise im kostenlosen Online-Check die Chancen auf Schadensersatz.
Bundesrepublik haftet für Bummeleien des Sicherheitspersonals
Besonders ärgerlich wird es am Flughafen, wenn beim Sicherheitscheck gebummelt wird oder nicht genügend Personal vorhanden ist. Oftmals wird der Abflug verpasst. Doch in solchen Fällen steht die Rechtsprechung auf Verbraucherseite. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten. Daher kann vom Bund Schadensersatz verlangt werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass Verbraucher rechtzeitig am Check-in erschienen sind und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufgesucht haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten aufgrund von der Bundespolizei durchgeführten Passagierkontrollen im Sicherheitsbereich.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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