Wenn eine Fluggesellschaft nach Insolvenz kulanterweise Passagiere befördert, die ihre Tickets vor der Insolvenz bezahlt haben, so sind diese Beförderungen als „kostenlos“ im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu werten. Im Fall einer Flugverspätung bestehen dann keine Ausgleichsansprüche nach dieser Verordnung. Dies hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 13 U 280/21).
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