Wenn ein Nicht-EU-Bürger und eine Unionsbürgerin online über die Internetseite der Behörden des Bundesstaates Utah der USA heiraten, ist diese Ehe in Deutschland nicht wirksam. Betroffene haben damit auch keinen Anspruch auf die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Dies folgt einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2022 (AZ: 7 L 122/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben. Hierüber legten sie eine Bescheinigung des Staates Utah (USA) vor. Der türkische Staatsangehörige wollte nun die Freizügigkeit als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin nutzen. Daher beantragte er eine entsprechende Bescheinigung. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ging er dagegen im Eilverfahren vor.

Sein Eilantrag blieb jedoch erfolglos. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein, so das Gericht. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Eine Ehe könne nach deutschem Recht nur persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Auch nach internationalem Privatrecht fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg gewesen wären. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sogenannten „Dänemark-Ehe“ berufen. Diese sei nur dann wirksam, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen sind. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

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