Unternehmen müssen ihre Angestellten explizit darauf hinweisen, wenn Urlaubstage verfallen, sonst kann es teuer werden. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden. Was zur Änderung der Rechtslage bei Urlaubsanspruch geführt hat, das erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit dem deutschen Urlaubsrecht beschäftigt. Er hat zum wiederholten Mal arbeitnehmerfreundlich entschieden. Bereits in der Vergangenheit hatte er entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht automatisch verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Zum Jahresende können Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, dass er Urlaub nehmen kann. Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, verfällt der Urlaub nicht.

Ab wann die Verjährung von Urlaubsanspruch läuft

Nun hat der EuGH entschieden, dass Urlaubsansprüche zwar nach drei Jahren verjähren können. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber jeweils für den jährlichen Urlaubsanspruch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschäftigten über ihre bestehenden Urlaubsansprüche und die Verjährungsfrist informiert sind.

Arbeitgeber müssen regelmäßig über Urlaubsansprüche informieren

„Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer deshalb regelmäßig an ihre Resturlaubsansprüche erinnern“, rät Gunnar Roloff. Anderenfalls drohen hohe Nachzahlungen. „Häufig stellen Arbeitnehmer zum Ende eines Arbeitsverhältnisses finanzielle Forderungen“, berichtet Roloff aus der Praxis. So war es auch in einem Fall, den der EuGH zu entscheiden hatte. Die Arbeitnehmerin hatte hier nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung von mehr als 100 Urlaubstagen verlangt, denn der Arbeitgeber hatte sie nicht aufgefordert, Urlaub zu nehmen oder sie darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub zum Jahresende verfallen kann. Damit entfielen auch die jeweiligen Verjährungsfristen. Sie kann nun mit einer Zahlung von beinahe 20.000 Euro rechnen.

Das könnte Sie auch interessieren: Arbeitsrecht: Wann verfällt eigentlich der Resturlaub? (ecovis.com)

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel