Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen SUV (engl. für Sport Utility Vehicle) fuhr, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main laut ARAG Experten klarstellt (Az.: OWi 1048/22).
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