Wer wegen eines über die Straße laufenden Hundes mit dem Fahrrad stürzt, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Allerdings muss man in der Lage sein, sein Rad rechtzeitig zu bremsen, deshalb reduziert sich der Anspruch auf die Hälfte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Mai 2022 (AZ: 13 U 199/21). Wegen des Fahrradsturzes erhielt ein Mann Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 Euro und rund 250 Euro Schadensersatz, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der 72-jährige Kläger war mit seinem Pedelec unterwegs. Der Beklagte hielt sich am Straßenrand auf und rief seinen Hund, der auf der anderen Straßenseite war. Der Hund lief daraufhin auf die Straße und auf den Kläger zu. Der Radler stürzte und brach sich das Schlüsselbein, es folgte eine Operation an der Schulter. Darüber hinaus verlor er die Greiffunktion der rechten Hand, die allerdings vor dem Sturz bereits beeinträchtigt war. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht sprach ihm nur 50 Prozent zu. Ein Fahrradfahrer müsse zwar grundsätzlich in der Lage sein, sein Pedelec abzubremsen, um einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Die unzulängliche Reaktion des Radfahrers wiege allerdings angesichts der durch den Hund ausgelösten Reaktion nicht so schwer. Daher sei der Pedelec-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich. Das Verhalten des Hundes sei für den Unfall kausal geworden, es habe sich hierin eine typische Tiergefahr realisiert. Dieser Argumentation schloss sich das Oberlandesgericht an.

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