Die Schaltung von Anzeigen bei Google über deren Dienst Google-AdWords ist nahezu zum Standard für die Werbebudgets von Unternehmen geworden. Doch es gilt gerade hier – wie auch bei vergleichbaren Diensten, wie bspw. über den Konkurrenten bing – genau aufzupassen, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen.

Zunächst darf man selbst seine Anzeige nicht für „gefährliche“ Keywords schalten. Gefährlich in diesem Sinne sind vor allem die Begriffe und Namen von Anderen, wie insbesondere Wettbewerbern oder deren Produkte oder Dienstleistungen.

Aber selbst dann, wenn man selbst keine „gefährlichen“ Keywords verwendet besteht ein Risiko, beispielsweise dann, wenn man dem Dienst von Google die Schaltung für „ähnliche“ Keywords ermöglicht oder aber dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der zu prüfenden Adwords-Anzeige dazu führt, dass der durchschnittliche Internetnutzer den Eindruck einer (geschäftlichen) Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Inhaber des verwendeten Kennzeichens (Keywords) bekommt oder bekommen kann.

Das hat jetzt wieder ein Urteil des Oberlandesgerichts in Schleswig gezeigt. Denn das Gericht entschied:

Ist eine Google-Adwords-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste.

Die Beklagte hatte in dem zu entscheidenden Fall die geschäftliche Bezeichnung des Klägers unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen konnte: Bei der Eingabe des Suchbegriffs bei Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern auch eine solche der Beklagten. Nach dem Erscheinungsbild hatten die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer war nicht erkennbar, ob eine – tatsächlich nicht bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger bestand. Vielmehr erweckte die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers war.

Im Ergebnis unerheblich war, ob die Überschrift „Anzeige zu ….“ von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt worden war, da die Beklagte jedenfalls als Störer verantwortlich war. Die Beklagte hatte die geschäftliche Bezeichnung des Klägers in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs ihre Anzeige erschien, nicht eingeschritten war. Ihre Verantwortlichkeit entfiel auch nicht deshalb, weil die Beklagte kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendete. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 MarkenG beruhte damit maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

(OLG Schleswig 22.3.2017, 6 U 29/15)

Fazit

Lassen Sie Ihre Anzeigenkampagnen – und zwar nicht nur die Adwords-Anzeigen – vorab prüfen. Denn der Abmahnteufel steckt hier auch oft im Detail. Die Möglichkeiten „falsch“, da rechtswidrig zu werben sind dabei umfangreich und beschränken sich auch nicht nur auf die Onlinewerbung.
 

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