„Stirbt ein Elternteil oder Partner, ist nicht nur die menschliche Tragödie vorprogrammiert, sondern es brechen gleichzeitig die Einnahmen für den weiteren Lebensweg der Hinterbliebenen weg. Insbesondere, wenn beide Gehälter einberechnet sind“, erklärt Jürgen Buck, Vorstand der GVI.
Gerade junge Familien oder Paare mit Kindern besitzen häufig noch keine Existenzabsicherung bei einem plötzlichen Tod des Hauptverdieners. Aber auch der Partner, der zu Hause die Kinder erzieht, sollte entsprechend mit einer Risikolebensversicherung abgesichert sein. Stirbt dieser, muss der Hauptverdiener sein berufliches Engagement zurückschrauben oder für die Betreuung der Kinder zusätzliches Geld aufwenden.
Eine kostengünstige Alternative zur Absicherung des Hinterbliebenen-Risikos ist die Risikolebensversicherung. Für den Todesfall einer Person kann eine gewünschte Versicherungssumme vereinbart werden, um den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen, die qualifizierte Ausbildung von Kindern oder Verbindlichkeiten von Hypothekendarlehen abzusichern.
„Kommt es zum Ableben einer versicherten Person, ist der Erwerb der Versicherungssumme steuerfrei. Es entfällt die Anzeigepflicht des Versicherers gemäß § 33 Abs. 3 ErbStG, da die Versicherungssumme der Risikolebensversicherung bei der „Überkreuzversicherung“ an niemand anderen als den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird“, klärt Jürgen Buck auf.
Wenn die Vertragsgestaltung „Überkreuzversicherung“ bei der Risikolebensversicherung gewählt wird, sollte zusätzliche eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen werden. Die GVI stellt den Musterbrief „Rechtsnachfolge bei Überkreuzversicherung“ kostenlos zur Verfügung. Sie finden diesen im Internet unter www.geldundverbraucher.de in der Rubrik „Gratis“.
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