Die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt. Seit einigen Jahren ist auch der Resturlaub aus dem Vorjahr geschützt und darf nicht mehr automatisch verfallen. Was genau gilt und welche Ausnahmen es gibt, erklärt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer.

Wie viel bezahlter Jahresurlaub steht Arbeitnehmern zu?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Das sind bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage pro Kalenderjahr und bei einer 5-Tage-Woche erhalten Arbeitnehmer 20 Arbeitstage Urlaub.

Was geschieht mit Urlaubstagen, die am Ende des Jahres noch übrig sind?
Tobias Klingelhöfer: Nach Möglichkeit sollte der Jahresurlaub im laufenden Kalender genommen werden, denn er ist ja dazu da, dass sich Arbeitnehmer erholen. Wenn es aber dringende persönliche oder betriebliche Gründe gab, weshalb der Urlaub nicht vollständig genommen werden konnte, darf der Resturlaub bis zum 31. März ins Folgejahr mitgenommen werden. Diese Tage werden dann zum neuen Jahresurlaub hinzugezählt.

Können restliche Urlaubstage verfallen?
Tobias Klingelhöfer: Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vor einigen Jahren (Az.: C 619/16 und C 684/16) dürfen Urlaubsansprüche am Jahresende nicht mehr automatisch verfallen, wenn Arbeitnehmer nicht alle Tage ausgeschöpft haben. Es liegt seither in der Verantwortung von Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter explizit und nachweislich darauf hinzuweisen, dass nicht genutzte Urlaubstage am Jahresende verfallen. Gleichzeitig müssen sie ihren Mitarbeitern natürlich auch die Möglichkeit einräumen, die restlichen Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Erst dann kann der Resturlaub verfallen. Kurz vor Weihnachten soll es allerdings eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darüber geben, ob Resturlaub gar nicht mehr verjähren darf. Das könnte sogar rückwirkend der Fall sein, so dass Arbeitnehmer noch Anspruch auf jahrealten Urlaub haben.

Müssen nicht genommene Urlaubtage ausgezahlt werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich gilt, dass Resturlaub nicht finanziell abgegolten werden darf. Denn es soll ja verhindert werden, dass Arbeitnehmer durch finanzielle Anreize auf ihren Erholungsurlaub verzichten. Wer sich seinen Resturlaub auszahlen lassen möchte, hat beispielsweise dann einen Anspruch darauf, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet und noch alten Urlaub übrig hat. Dann spricht man von Urlaubsabgeltung.

Was geschieht mit Überstunden am Jahresende?
Tobias Klingelhöfer: Überstunden verfallen in der Regel erst nach drei Jahren. Es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung darüber, bis wann Überstunden abgebaut oder bezahlt werden müssen. Durch entsprechende Klauseln in Arbeits- oder Tarifverträgen kann der Anspruchszeitraum auf bis zu drei Monate verkürzt werden. Im Normalfall müssen Arbeitgeber Überstunden vergüten. Oft ziehen es Arbeitgeber aber vor, die Überstunden ihrer Angestellten durch einen sogenannten „Freizeitausgleich“ abzubauen. Der muss allerdings vertraglich festgehalten sein, damit er rechtsgültig ist. Steht im Arbeitsvertrag eine Klausel, die den Abbau von Überstunden durch Freizeitausgleich untersagt, dann bleibt dem Chef nichts anderes übrig, als für geleistete Überstunden zu bezahlen.

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf halbe Urlaubstage?
Tobias Klingelhöfer: Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet halbe Urlaubstage zu gewähren, auch wenn sie grundsätzlich Urlaubswünsche ihrer Arbeitnehmer berücksichtigen müssen. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer über viele Jahre durchschnittlich zehn halbe Urlaubstage pro Jahr gewährt bekommen, um seiner Familie bei der Weinernte zu helfen. Doch irgendwann genehmigte der Chef nur noch maximal sechs halbe Urlaubstage im Jahr. Der Arbeitnehmer klagte mit dem Argument, dass es von Beginn an diese Regelung gegeben habe, wodurch eine betriebliche Übung entstanden sei. Doch davon ist erst die Rede, wenn alle Betriebsangehörigen oder zumindest eine große Gruppe der Arbeitnehmer davon Gebrauch machen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 73/18).

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