Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg weist ihre Mitglieder darauf hin, dass bis spätestens zum 31.12.2022 nun auch eingetragene Personengesellschaften und sämtliche sonstige Unternehmensformen nach § 21 Geldwäschegesetz ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung melden müssen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern

(z.B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Das Gesetz trat am 1. August 2021 in Kraft, es galten Übergangsfristen für Unternehmen, die bisher noch nicht zum Eintrag verpflichtet waren bzw. bisher von der Mitteilungsfiktion anderer Register profitiert haben. Die letzte Übergangsfrist endet zum 31.12.2022.

Das im Geldwäschegesetz geregelte Transparenzregister dient der Erfassung von Informationen über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person (§ 3 GwG). Diese Informationen sollen den Missbrauch von Unternehmen zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindern. Der Vorsitzende des Rechts- und Steuerausschusses Dr. Daniel Lochner weist darauf hin, dass das Bundesverwaltungsamt bereits in den vergangenen Jahren zahlreiche Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten gegen Unternehmen eingeleitet hat, die zu teils empfindlichen Bußgeldern geführt haben. Unternehmen sollten die Neuregelung unbedingt beachten, denn die Missachtung kann als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden: Bei Vorsatz sind dies bis zu 150.000 Euro, bei Fahrlässigkeit immer noch bis zu 100.000 Euro. „Schon im Hinblick darauf sollten sich alle Unternehmen – nicht nur die nach dem Geldwäschegesetz ohnehin Verpflichteten – kurzfristig damit befassen, ob und in welchem Umfang sie Meldepflichten an das Transparenzregister zu erfüllen haben“, so Dr. Lochner.

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