• Ab 01.01.2023 gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner*innen
  • Widerspruch oder Bevollmächtigung einer anderen Person ist möglich
  • Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung weiterhin sinnvoll

Ab dem 01.01.2023 gilt ein sogenanntes „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und Lebenspartner*innen (§ 1358 BGB), wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht regeln kann. Die Verbraucherzentrale informiert über Ausnahmen und Besonderheiten.

Das Notvertretungsrecht ist begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten und Entscheidungen über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme. Außerdem gilt es nur für eine begrenzte Zeit von 6 Monaten. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Arzt oder der Ärztin festgelegt. Für diese Zeit ist diese*r von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehepartner des Patienten entbunden.

Widerspruch möglich

Man stelle sich vor, plötzlich erleidet ein Ehegatte einen Unfall oder einen Schlaganfall und kann daher nicht mehr selbst entscheiden. Zukünftig kann ihn dann der andere Ehegatte in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Er willigt nun für den Betroffenen in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ein. Er kann auch über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer, wie beispielsweise die Nutzung eines Bettgitters, entscheiden. „Sollten Sie nicht wollen, dass Ihr Ehegatte ein solches Recht ausübt, können Sie ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen“, sagt Petra Hegemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. In Ausnahmefällen, wenn die Ehegatten beispielsweise getrennt leben, kann das Vertretungsrecht nicht in Anspruch genommen werden.

Vorsorgevollmacht erforderlich

Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Daneben sind auch weiterhin Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sinnvoll. Zum einen bezieht sich das neue Ehegattenvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind davon nicht abgedeckt. Dies muss daher auch zukünftig in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zum anderen besteht dieses Notvertretungsrecht nur für maximal 6 Monate. Sollte der betroffene Ehegatte nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selber entscheiden können und liegt keine Vollmacht vor, muss ein*e Betreuer*in bestellt werden.

Weitere Informationen

Web-Seminar „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“

Termin: 25.01.2023   
15:00 – 16:30 Uhr

Anmeldung unter https://next.edudip.com/de/webinar/patientenverfugung-und-vorsorgevollmacht/1866914

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