Das war ein Jahrhundertsommer! Glücklich können sich nun diejenigen schätzen, die ein Stück Garten an Haus oder Wohnung ihr Eigen nennen. Denn jetzt können sie die Früchte ihrer Mühen ernten und genießen. Wer seine Vorstellung vom grünen Idyll indes nicht zu Hause verwirklichen kann, überlegt vielleicht, einen Kleingarten zu pachten. Angehende Schrebergärtner sollten wissen, welche Rechte und Pflichten das Gartenglück begleiten. Die ARAG Experten informieren über die rechtlichen Aspekte des Kleingartenlebens.

Der Kleingarten und die rechtlichen Aspekte

Wichtigste Rechtsgrundlage für das Leben im Kleingarten ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Es bestimmt unter anderem, wann ein Garten überhaupt als Kleingarten gilt: Er muss in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen – also einer Kleingartenanlage – liegen und darf nur zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt werden.  Im BKleingG finden sich auch Sondervorschriften zum Vereinsrecht und zum Pachtvertrag, die ergänzend zu den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten.

Man muss Mitglied im Kleingarten-Verein werden

Voraussetzung für die Vergabe eines Gartens ist die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Kleingartenverein. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und legt die regelmäßigen Arbeitseinsätze fest, in denen die Gemeinschaftsflächen gepflegt werden und die für die Mitglieder verpflichtend sind. Wer sich für einen Kleingarten interessiert, sollte deshalb neben der Liebe zu Pflanzen auch eine gewisse Affinität zum Vereinsleben mitbringen! Mit dem Verein wird auch der eigentliche Pachtvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Höhe der Pacht vereinbart wird. Gut zu wissen: Der Pachtzins wird durch das BKleingG nach oben hin auf das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau begrenzt. Welche Pacht vor Ort üblich ist, kann im Zweifelsfall beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte erfragt werden, der über die Stadt oder den Kreis erreicht werden kann. Eine Kündigung des Pachtvertrages ist übrigens nur zum 30. November eines Jahres möglich. Je nach Kündigungsgrund gilt eine Kündigungsfrist von vier bzw. zehn Monaten. Die genauen Rechte und Pflichten, die für das Zusammenleben in der jeweiligen Anlage gelten, legt der Verein in der Kleingartenverordnung oder der Vereinssatzung fest. Dort können Öffnungs- und Ruhezeiten, die erlaubte Heckenhöhe, die zulässige Bepflanzung, das Verhältnis von Obst- und Gemüseanbau zu Zierbepflanzungen oder ein Hundeverbot geregelt werden. Auch Entgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden auf den Gemeinschaftsflächen werden dort regelmäßig bestimmt.

Im Kleingarten darf man nicht wohnen

Eine im Kleingarten errichtete Laube darf laut BKleingG höchstens eine Grundfläche von 24 qm haben. Dass sich diese zulässige Grundfläche nicht verdoppelt, wenn zwei Parzellen nebeneinander gepachtet werden, musste ein Kleingärtner erfahren, der genau auf der Grenze zwischen seinen Gärten ein Massiv-Gartenhaus mit 48 qm Grundfläche errichtet hatte. Das Gartenhaus stand so auf der Parzellengrenze, dass jeweils 24 qm der Grundfläche auf jede der Parzellen entfielen. Das gefiel der zuständigen Behörde nicht, die ihn zur Beseitigung der Laube aufforderte. Seine dagegen erhobene Klage wurde in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Begründung des Gerichts: Das BKleingG stelle mit der Begrenzung der Grundfläche auf die einzelne Laube und nicht auf die Gartenparzelle ab. Wo diese Laube liege – gegebenenfalls auf der Grundstücksgrenze – sei für die zulässige Grundfläche egal (Az.: 10 A 1671/09). Das Gesetz begrenzt aber nicht nur die Größe der Laube, sondern stellt auch klar, dass die Laube nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Dennoch errichtete ein Pächter in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschiedenen Fall in seinem Kleingarten ein Haus inklusive Telefonanschluss und Hundezwinger und zog schließlich auch dort ein. Der Verpächter kündigte und verklagte ihn schließlich auf Rückbau und Räumung des Gartens. Mit Erfolg: Das OLG hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Der Pächter habe den Kleingarten entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht nur kleingärtnerisch, sondern auch zum Wohnen genutzt (Az.: 13 U111/00).

Wer seinen Kleingarten nicht pflegt…

…., der muss mit einer Kündigung durch den Verpächter rechnen. So erging es einem Münchner, der von einem Kleingartenverein in der bayerischen Landeshauptstadt eine Parzelle mit einer Größe von etwa 240 m² gepachtet hatte. Der Verein monierte, dass er nur auf weniger als 30 m² dieser Fläche Obst und Gemüse anbaue und er die Parzelle im Übrigen auch verwahrlosen lasse. Weil sich innerhalb der vom Verein gesetzten Frist daran nichts änderte, wurde ihm gekündigt. Das wollte der Pächter aber nicht hinnehmen. Er berief sich auf seine berufliche Belastung und gesundheitliche Schwierigkeiten, weshalb er seinen Garten nicht ausreichend habe pflegen können. Das vom Kleingartenverein angerufene Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn dennoch zur Räumung der Gartenparzelle. Weil er weit weniger als 1/3 der Parzellenfläche kleingärtnerisch im Sinne von § 1 Abs. 1 BKleingG genutzt hatte, habe er eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt, so das Gericht. Warum der Beklagte nicht in der Lage war, den Garten vorschriftsgemäß zu nutzen, spielte dabei keine Rolle. Er habe sich im Zweifelsfall bei der Bewirtschaftung seiner Parzelle von Dritten unterstützen lassen müssen (AG München, Az.: 432 C 2769/16).

Ein gekündigter Gärtner hat Anspruch auf Entschädigung

Wird ein Kleingartenpachtvertrag vom Verpächter aus anderen Gründen als einer Pflichtverletzung des Pächters ordentlich gekündigt, steht dem Pächter nach dem BKleingG eine angemessene Entschädigung zu. Sie umfasst diejenigen Pflanzen oder Anlagen, die er im Rahmen einer üblichen kleingärtnerischen Nutzung eingebracht hat. Dieser Anspruch verjährt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht nach den mietrechtlichen Vorschriften des BGB in sechs Monaten ab der Beendigung des Pachtvertrages, sondern erst in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Az.: III ZR 181/01).

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