Durch einen bundesweiten, dreitägigen Warnstreik der Post-Mitarbeiter sind letzte Woche Millionen von Briefen und Paketen in den Verteilzentren liegengeblieben. Und schon Anfang Februar könnte es die nächsten Arbeitsniederlegungen geben. Was es für Verbraucher bedeutet, wenn der Briefkasten leer bleibt, welche unangenehmen Folgen es haben kann und was Betroffene tun können, wissen die ARAG Experten.

Gesetzlich festgelegte Grundversorgung

Laut Bundesnetzagentur hat die Deutsche Post sich dazu verpflichtet, die gesetzlich geforderte Grundversorgung sicherzustellen. Dazu gehört unter anderem, dass Briefe mindestens einmal am Tag, auch samstags, zugestellt werden. Sofern keine Abholung vereinbart ist, müssen Briefe durch Einwurf in den Briefkasten oder persönlich zugestellt werden. Zudem müssen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen in Deutschland am folgenden Werktag ausgeliefert werden, 95 Prozent dürfen auch zwei Tage unterwegs sein. Auch Paketzustellungen müssen mindestens einmal werktäglich erfolgen und persönlich, an eine Ersatzperson im selben Haushalt oder in der Nachbarschaft übergeben werden. Die Deutsche Post hat sich verpflichtet, durchschnittlich 80 Prozent der Paketsendungen am zweiten Werktag auszuliefern.

Einen gesetzlichen Anspruch auf diese Fristen gibt es laut ARAG Experten allerdings nicht. Zudem gibt es Fälle, in denen die Post aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen – wie z. B. Streiks oder Naturkatastrophen – nicht in der Lage sein kann, Sendungen zu transportieren oder zuzustellen.

Wenn der Briefkasten leer bleibt

Im Gegensatz zu Einschreiben oder Paketen, die in der Regel anhand einer Sendungsnummer nachverfolgt werden können, ist es bei Briefen schwer, ihren Verbleib nachzuvollziehen. Wer länger als drei Tage auf einen Brief wartet, sollte sich zunächst einmal an den jeweiligen Postdienstleister wenden. Kann dieser den Mangel – in diesem Fall eine regelmäßige Versorgung mit Post – nicht beseitigen, raten die ARAG Experten zu einer Beschwerde bei der Bundesnetzagentur. Echte Sanktionsmöglichkeiten hat diese war nicht, aber sie kann das jeweilige Postunternehmen auffordern, den Mangel zu beseitigen und die gesetzlich vorgeschriebene Qualität dauerhaft zu gewährleisten.

Wenn die Post verschwindet

Wer auf einen Brief wartet, hat kaum Möglichkeiten, herauszufinden, wo die Post abgeblieben ist. Der Grund: Laut ARAG Experten können nur Versender einen Nachforschungsauftrag stellen, da sie der Auftraggeber der Sendung sind. Empfängern gegenüber ist die Post hingegen nicht auskunftspflichtig. Auch in Fragen der Haftung kann nur der Absender die Post für verspätete oder verschwundene Sendungen haftbar machen, wenn es sich dabei um Einschreiben, Wertbriefe oder Pakete handelt. Einfache Briefe und Päckchen sind nach Angaben der ARAG Experten nicht versichert. Auch Folgeschäden sind in der Regel ausgeschlossen.

Keine Rechnung, keine Zahlung?

Wenn eine Rechnung verspätet eintrudelt oder sogar verloren geht, kann es sein, dass die ahnungslosen Empfänger von einer Zahlungserinnerung oder Mahnung überrascht werden. Dann heißt es, Ruhe bewahren. Empfänger sind laut ARAG Experten nämlich nicht verpflichtet, Zahlungen zu leisten, ohne eine Rechnung erhalten zu haben. Sie müssen sich auch nicht nach dem Verbleib der Rechnung erkundigen. Handelt es sich allerdings um eine Mahnung, sollten sie den Absender darauf hinweisen, dass keine Rechnung eingegangen ist. Eventuelle Mahngebühren können in dem Fall getrost ignoriert werden. Um hier auf Nummer Sicher zu gehen, raten die ARAG Experten, sich eine Bestätigung vom Absender zu holen – am besten per E-Mail.

Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/…

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel