Zum Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war der Streit zweier Internethändler, welche u.a. Druckerzeugnisse, Autokleber, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher verkaufen. Am 01.06.2018 erfolgte seitens eines Händlers die Abmahnung gegen seinen Konkurrenten. In dieser bemängelte er das Fehlen mehrerer Informationen zum Datenschutz sowie deren Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. In der Folge beantrage er vor dem LG Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es dem Konkurrenten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagt sei, zukünftig weiterhin die entsprechenden Informationen zum Datenschutz vorzuenthalten. Hierbei berief er sich unter anderem auf einen Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG gegen seinen Konkurrenten wegen dessen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO.
Zur Entscheidung
Das Landgericht Bochum erließ in Abwesenheit des Antragsgegners ein Versäumnisurteil. In diesem folgte es den Darlegungen des Antragstellers weitgehend, gab dem Antrag insgesamt aber – und das ist vorliegend entscheidend – nur teilweise statt. Denn nach Ansicht des Gerichts könne sich der Erlass der einstweiligen Verfügung nicht auf Verstöße gegen Art. 13 DSGVO erstrecken. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalte in den Art. 77 bis 80 vielmehr abschließende Regelungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Hiernach können – neben den betroffenen Personen – alleine bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichten und nur unter weiteren Voraussetzungen gegen etwaige Verstöße vorgehen.
Mitbewerbern hingegen sei ein Unterlassungsanspruch nicht eröffnet; die detaillierte Regelung des Berechtigtenkreises deute darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber diese gerade nicht einbeziehen wollte. Für einen ergänzenden Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG sei insoweit kein Platz.
Auswirkungen für die Praxis
Spätestens seit Wirksamwerden der DSGVO zum 25.5.2018 stellen sich Online-Händler und Webseiten-Anbieter immer wieder die eine Frage: Können Datenschutzverstöße auf meiner Webseite abgemahnt werden?
Die Rechtsprechung gibt nach und nach Antworten auf die in der Literatur längst umstrittenen Frage. Nachdem das Landgericht Würzburg (Beschluss vom 13.9.2018 – 11 O 1741/18) letzten Monat entschieden hat, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung, die nicht den Vorgaben der DSGVO genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, nimmt das LG Bochum im vorliegenden Fall einen anderen Kurs ein und entsagt den Mitwerbern eben diesen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in Bezug auf deren Informationspflichten.
Für Online-Händler und Webseiten-Anbieter sicherlich eine erfreuliche Entscheidung, wobei die Freude hierüber nur von kurzer Dauer sein dürfte. Denn ungeachtet der sehr umstrittenen Frage, inwieweit Mitbewerber Datenschutzverstöße ihrer Konkurrenten abmahnen können, bleibt auch nach Meinung des Landgerichts Bochum festzuhalten, dass jedenfalls die betroffenen Kunden und Webseitenbesucher zum Kreis der Abmahnberechtigten zählen, deren Abmahnungen nicht weniger stark ins Gewicht fallen.
Auch weil es sich im vorliegenden Fall um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelte, dass durch Versäumnisurteil entscheiden wurde, bleibt abzuwarten, wie die Gerichte künftig in gleichgelagerten Fällen entscheiden werden. Sicher ist jedoch bereits jetzt, dass sich Online-Händler nur dann wirksam vor Bußgeldern schützen können, wenn sie die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) richtig umgesetzt haben. Daher bleibt die Umsetzung des Datenschutzes für Online-Händler und Webseiten-Anbieter auch weiterhin von erheblicher Bedeutung.
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