Wie alle Jahre wieder hat die Bundesregierung diverse steuerliche Änderungen bei der Umsatz- und Einkommensteuer sowie der Sozialversicherung vorgenommen. Einige Regelungen bedeuten für Landwirte, dass sie mehr bezahlen müssen; von anderen Neuerungen können sie aber profitieren.

Was sich bei der Umsatzsteuer ändert

• Der Steuersatz für pauschalierende Landwirte sinkt zum 1. Januar 2023 von 9,5 Prozent auf dann neun Prozent.
• Der ermäßigte Steuersatz für Verpflegungsdienstleistungen von sieben statt 19 Prozent in der Gastronomie wurde bis Ende 2023 verlängert. Das gilt auch für Catering-Unternehmen, Bäckereien, Metzgereien und Hofcafés, wenn sie verzehrfertig zubereitete Speisen abgeben. Aber aufgepasst: Getränke sind weiterhin von der Steuersenkung ausgenommen.
• Der Gesetzgeber hat einen ermäßigten Steuersatz von sieben statt 19 Prozent für die Lieferung von Gas und Wärme im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 festgesetzt.

Die Änderungen bei der Einkommensteuer

Der lineare AfA-Satz (AfA=Absetzung für Abschreibung) für Wohngebäude wurde auf jährlich drei Prozent angehoben. „Durch die Kombination mit der Sonderabschreibung in Höhe von fünf Prozent können Landwirte künftig in den ersten vier Jahren nach der Fertigstellung möglicherweise eine jährliche Abschreibung von acht Prozent im Jahr steuerlich geltend machen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl in Regensburg. Alternativ lassen sich über einen entsprechenden Nachweis, beispielsweise ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes und damit höhere jährliche Abschreibungsbeträge geltend machen.

Zudem hat die Ampel-Koalition diverse Pauschalbeträge und sonstige Leistungen ab 1. Januar 2023 angepasst:
• Der Sparerpauschbetrag von bisher 800 Euro jährlich steigt auf 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung auf 2.000 Euro.
• Der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich von bisher 1.000 Euro jährlich auf 1.230 Euro.
• Der Freibetrag für ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind steigt von 924 auf 1.200 Euro.
• Das Kindergeld erhöht sich auf 250 Euro je Kind.
• Der Kinderfreibetrag, der bislang bei 2.730 Euro lag, steigt im Jahr 2022 auf 2.810 Euro und im Jahr 2023 auf 3.012 Euro. 2024 liegt er dann bei 3.192 Euro.

Um die Inflation auszugleichen, können Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 Euro an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezahlen. Diese Zahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber diese zwischen 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 als Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlt. Minijobber, Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte können ebenfalls davon profitieren.

Das müssen Landwirte zur Sozialversicherung wissen

• Der Beitrag zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) in den alten Bundesländern steigt von bisher 270 Euro im Monat um 16 Euro auf 286 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern steigt der monatliche Beitrag zur LAK von 260 Euro um 19 Euro auf 279 Euro. Der Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt jeweils die Hälfte des Unternehmerbeitrags.
• Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenkasse steigt durchschnittlich um zwei Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist der „korrigierte Flächenwert“. Er wird jährlich aus den Daten des Testbetriebsnetzes neu errechnet (siehe Kasten). Sie wollen wissen, wie hoch Ihr künftiger Beitrag zur Krankenversicherung sein wird?

Die Beitragsklassen und die sich daraus ergebenden monatlichen Beitragssätze erfahren Sie hier.

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