Die fachärztliche Behandlungsleitung darf weder ganz noch in Teilen oder in Vertretung durch Psychotherapeutinnen und –therapeuten, die nicht über eine entsprechende ärztliche Gebietsbezeichnung verfügen, erfolgen: Das erklärte die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am Samstag, 25. März 2023, in Bad Nauheim.

Wesentliches Merkmal der Behandlungsleitung ist die fachlich-inhaltliche Verantwortung für die Erstellung und Realisierung des komplexen Gesamtbehandlungsplans, der u. a. die ärztliche, somato-medizinische, psychotherapeutische, pharmakologische, pflegerische, physiotherapeutische sowie weitere fachtherapeutische und sozialarbeiterische Tätigkeiten umfasst. Nicht-ärztliche Psychotherapeutinnen und –therapeuten verfügen nicht über die notwendige somato-medizinische und pharmakotherapeutische Qualifikation zur Erstellung und Überwachung des Gesamtbehandlungsplans.

Charakteristikum der (teil)stationären Versorgung in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen ist die komplexe, multimodale, den somatischen und psychotherapeutischen Bereich integrativ umfassende, krankheitsspezifische Behandlung, die sich deutlich von der ambulanten Behandlung unterscheidet. Aus diesem Grund bestehen auch gegen eine kooperative Behandlungsleitung rechtliche Bedenken, so die Delegierten.

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