Für den Kunden eines Fitnessstudios war es während der Corona-Pandemie zumutbar, einen Corona-Test durchführen zu lassen, um das Studio nutzen zu können. Deswegen habe auch für einen Kunden, der sich nicht impfen lassen konnte oder wollte, während der Pandemie kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudiovertrages bestanden. Dies entschied laut ARAG Experten das Amtsgericht München (Az..: 161 C 2028/22).

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