Die Ampel-Koalition hat ein ganzes Maßnahmenbündel für den erforderlichen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien initiiert. Eine der Maßnahmen ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land. Es trat am 1. Februar 2023 in Kraft.

Im Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) enthalten. Dort ist ein verbindlicher Prozentsatz der Fläche in Deutschland je nach Bundesland für die Windenergie festgelegt. Bis zum 31. Dezember 2027 sollen insgesamt 1,4 Prozent der Bundesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 zwei Prozent erreicht sein.

Ergänzt wird das WindBG etwa durch Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) mit Integration der Flächenziele in die Systematik des Planungsrechts. Da bestimmte Länder weitgehende Vorgaben zur Einhaltung von Abstandsflächen von Windkraftanlagen erlassen hatten, so in Bayern die „10H-Regel“, wonach der Abstand zu Wohngebäuden das Zehnfache der Anlagehöhe betragen muss, wurde zugleich Paragraph 249 BauGB (Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land) geändert. Er besagt, dass Landesgesetze bestimmen können, welche Mindestabstände zu baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einzuhalten sind und dass ein Mindestabstand bis zur nächstgelegenen Nutzung zu Wohnzwecken jedoch höchstens 1.000 Meter betragen darf.

Suche nach Grundstücken für Windenergieanlagen gestartet

Die Länder oder die Betreiber für Windenergieanlagen gehen verstärkt auf die Suche nach geeigneten Grundstücken. „Für Flächeneigentümer ergeben sich hier Chancen. Sie können über Nutzungsverträge ihre Grundstücke für Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen langfristig zur Verfügung stellen und durch ein Nutzungsentgelt profitieren“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut.

Der Vergütung steht aber auch eine Vielzahl an Verpflichtungen gegenüber:

  • Eine langfristige Bindung mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren unter Ausschluss ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten ist einzugehen.
  • Der Grundstückseigentümer hat seine Zustimmung zum Genehmigungsverfahren zu erteilen und das Pächtereinverständnis einzuholen.
  • Grunddienstbarkeiten zur dinglichen Sicherung der Windenergieanlage zugunsten des Anlagenbetreibers ebenso wie für benötigte Wege und Leitungen sind in das Grundbuch einzutragen.

Aufgrund der Nabenhöhe der Windenergieanlagen von 40 bis 200 Metern und des Rotorüberflugs sind oft benachbarte Grundstücke betroffen. Die Eigentümer dieser Grundstücke sind vom Anlagenbetreiber mit ins Boot zu holen, wenn sie die als Baulast in das Grundbuch einzutragende Abstandflächenübernahme auf dem Nachbargrundstück erhalten wollen. Dem steht jedoch nur ein geringerer Anteil an der Vergütung gegenüber.

Wenig Geld erhalten auch die Eigentümer von Nachbargrundstücken, wenn die Anlagenbetreiber diese nur für Zuleitungen als Kabeltrasse oder als Weg zur Windenergieanlage mit dinglicher Absicherung im Grundbuch benötigen. Dem kann der Grundstücksnachbar zustimmen, muss das jedoch nicht.

Es gibt aber gesetzliche Ausnahmen zugunsten der Windenergieanlagenbetreiber, die Rechte der benachbarten Grundstückseigentümer entschädigungslos einzuschränken oder gar zu übergehen. „Ob angesichts zivilrechtlicher Hürden und langwieriger Genehmigungsverfahren mit Rechtsschutzmöglichkeiten für Grundstücksnachbarn und klagebefugten Verbänden die Ziele des WindBG innerhalb der Zeitvorgaben erfüllt werden können, wird sich zeigen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Holme.

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