Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es laut ARAG Experten für Leiharbeiter kein Equal Pay. In einem konkreten Fall hatte eine Leiharbeiterin bei gleicher Tätigkeit gut vier Euro pro Stunde weniger verdient als die festangestellten Kollegen aus der Stammbelegschaft. Daher forderte sie nun die Differenz, also knapp 1.300 Euro. Dabei berief sie sich auf den Gleichstellungsgrundsatz aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Paragraf 8 Absatz 1). Doch die Richter sahen den Fall anders: Die Ungleichbehandlung der Frau war mit dem Tarifvertrag ausgeglichen. Denn der sah vor, dass ihr Entgelt auch in der entleihfreien Zeit fortgezahlt wurde. Daher hatte sie keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für gleiche Arbeit (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 143/19).
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