Die KVBW begrüßt den Vorstoß der drei Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, die Bundesregierung dazu zu bringen, endlich ein MVZ-Regulierungsgesetz vorzulegen. Die im Antrag er Bundesländer vorgesehene räumliche Beschränkung ist jedoch zu kleinräumig gedacht. 

„Es ist richtig und gut, dass die Bundesregierung mit dem geplanten MVZ-Regulierungsgesetz den systemfremden und systemschädlichen Interessen von Kapitalinvestoren entgegentreten will. Einige Punkte sollten aber, wie im Eckpunktepapier der drei Bundesländer vorgesehen, nachgebessert werden“, so KVBW-Vorstandsvorsitzender Dr. Karsten Braun. Für zentral hält er die Kennzeichnungspflicht und das MVZ-Register mit Offenlegung nachgelagerter Inhaberstrukturen, mit dem die notwendige Transparenz erreicht wird. Auch weitere Punkte wie die im Antrag vorgesehene Begrenzung der Versorgungsanteile von MVZ-Gruppen auf 25 % bei Hausärzten und 50 Prozent bei Facharztgruppen sowie die Möglichkeit für KVen, Disziplinarmaßnahmen gegen MVZ-Betreiber zu verhängen, sei begrüßenswert. Das gilt auch für die Stärkung der ärztlichen Leitung und die Möglichkeit zur Übertragung von Zulassungen aus Eigeneinrichtungen der KVen an die dort angestellten Ärzte, um die Niederlassung zu fördern.  

Grundsätzlich befürwortet Braun auch die Einschränkung bundesweit agierender MVZ-Ketten. Die dafür vorgesehene räumliche Begrenzung auf einen Radius von 50 Kilometer hält er jedoch für zu kleinräumig gedacht. „Ich befürworte es, dass beispielsweise ein Besitzer einer Acht-Betten-Klinik auf einer kleinen Nordseeinsel nicht in ganz Deutschland eine MVZ-Kette betreiben kann. Aber den Radius auf nur 50 Kilometer festzulegen, ist unrealistisch. Er sollte auf das jeweilige Bundesland bzw. den jeweiligen KV-Bereich ausgedehnt werden.“ In Einzelfällen bzw. je nach Versorgungsbedarf müsste auch eine Ausweitung auf angrenzende Regionen möglich sein, findet Braun. 

Eine gelegentlich von anderer Seite geforderte Einschränkung auf nur fachübergreifende MVZ hält er ebenfalls nicht für zielführend: „Sie bildet in Zeiten des Ärztemangels unter Umständen regional erforderliche Versorgungskonzepte nicht ab und erfüllt keinen Schutzzweck gegenüber Kapitalinvestoren.“ 

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