Das Kündigungsschreiben eines Arbeitgebers unterliegt bestimmten Formerfordernissen, einschließlich einer korrekten Unterschrift. Doch genügt dabei ein kurzes handschriftliches Zeichen als richtige Unterschrift? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil beschäftigt.

Gemäß den Formerfordernissen müssen Kündigungsschreiben eines Arbeitgebers bestimmten Vorgaben entsprechen. Diese Vorschriften dienen dazu, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtssicherheit zu schaffen und im Falle eines Rechtsstreits eine Beweiserleichterung zu ermöglichen. Eine wirksame Kündigung erfordert daher auch eine echte Unterschrift. Auf diese Regelung weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) vom 28.06.2022 (Az. 17 Sa 1400/21) hin.

Unwirksame Form der Kündigung

In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage der Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. Diese enthielten in der Unterschriftenzeile lediglich maschinengeschriebene Namen. Über diesen Namen befand sich ein handschriftliches Zeichen – eine sogenannte Paraphe -, die aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand. Eine solche Paraphe weist im Gegensatz zur Unterschrift in der Regel nicht genügend Merkmale auf, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können. Der gekündigte Mitarbeiter war mit dieser Form der Unterschrift nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage, da er darin einen Verstoß gegen die Schriftform eines Kündigungsschreibens sah.

Gericht: Verwendete Schriftzeichen sind keine richtige Unterschrift

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem gekündigten Mitarbeiter Recht. Die Richter stellten fest, dass ein Kündigungsschreiben gemäß den Schriftformerfordernissen ordnungsgemäß unterschrieben sein muss. Nach Ansicht des Gerichts erfolgt dies durch eine vollständige Unterschrift. Ob eine Unterschrift oder eine Paraphe vorliegt, wird nach dem äußeren Erscheinungsbild beurteilt. In diesem konkreten Fall waren eine senkrecht verlaufende Linie und ein kurzer wellenartiger Auslauf jedoch nicht ausreichend, um als Unterschrift zu gelten. Die verwendete Paraphe hätte nach Ansicht der Richter allenfalls ein einzelner Buchstabe sein können, jedoch nicht die Wiedergabe eines Namens mit zwölf Buchstaben. Das verwendete Schriftzeichen war lediglich 1-1,5 cm lang, während die tatsächliche Unterschrift auf anderen Dokumenten eine Länge von 3-3,5 cm aufwies. Das Gericht stellte fest, dass das verwendete Schriftzeichen keine gültige Unterschrift im Sinne der geltenden Formvorschriften war, sondern lediglich eine Paraphe darstellte.

Mit diesem Urteil bekräftigt das Landesarbeitsgericht Hamm die Bedeutung einer korrekten Unterschrift in Kündigungsschreiben. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass eine Paraphe möglicherweise nicht ausreichend ist, um die Schriftformvorschriften zu erfüllen. Eine vollständige und eindeutige Unterschrift gewährleistet die Wirksamkeit des Kündigungsschreibens und schützt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

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