Mit dem Ferienbeginn in Baden-Württemberg und Bayern rollt nun die zweite große Urlaubswelle an. Viele machen sich mit dem Auto auf den Weg in die Ferien, andere planen am Urlaubsort Ausflüge mit einem Mietwagen. Doch Vorsicht: Im Ausland gelten immer wieder Verkehrsregeln, die hierzulande wenig bekannt sind. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, beleuchtet deshalb beispielhaft einige weniger bekannte, aber gerade für die Urlaubszeit wissenswerte Verkehrsregeln im europäischen Ausland.

Österreich: 36 Euro Unfallmeldegebühr

Im Falle eines Verkehrsunfalls gehört der Anruf bei der Polizei zum Routineablauf. In Österreich gilt nach einem Verkehrsunfall zwar genau wie hierzulande: Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Ob unbedingt die Polizei alarmiert werden muss, entscheidet in unserem Nachbarland jedoch das Ausmaß des Unfalls. Bei Personenschäden ist, genau wie in Deutschland, immer die Polizei zu kontaktieren. Bei Unfällen mit Blechschaden hingegen gilt: Wird die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen, obwohl der Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre, fällt eine so genannte „Blaulichtsteuer“ in Höhe von 36 Euro an. In der Regel zahlt die derjenige, der die Polizei angefordert hat. Liegt das Verschulden bei dem oder der anderen Unfallbeteiligten, muss deren oder dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt. Und: Verlangt eine Unfallbeteiligte oder ein Unfallbeteiligter eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls, wird ebenfalls die Blaulichtsteuer fällig – unabhängig davon, ob er oder sie die Polizei angerufen hat oder nicht.

Griechenland: Halteverbot im Monatstakt

In der Regel hat ein Halteverbotsschild immer Gültigkeit – ob Tag oder Nacht, Sommer oder Winter. Nicht so in Griechenland: Halteverbotsschilder mit einem weißen senkrechten Strich in der Mitte, weisen auf ein Parkverbot hin, das nur in ungeraden Monaten gilt. Befinden sich zwei senkrechte weiße Striche in der Mitte, ist hingegen das Parken an geraden Monaten untersagt. Insbesondere gilt diese Regelung für Straßen, bei denen nur eine Spur zum Fahren und eine weitere Spur zum Parken genutzt wird. Achtung: Schlimmstenfalls kann es sogar vorkommen, dass die Behörden nicht nur einen Strafzettel verhängen, sondern das falsch geparkte Auto abschleppen lassen.

Frankreich: Ablenkung kann Geld kosten

Was eigentlich selbstverständlich sein sollte, kann in Frankreich ein Bußgeld mit sich ziehen. Dort müssen Autofahrerinnen und Autofahrer ständig in der Verfassung und Lage sein, alle obliegenden Manöver bequem und ohne Verzögerung durchführen zu können. Jedes Verhalten, das andere gefährden könnte, ist zu vermeiden und kann von der Polizei sanktioniert werden. Es ist zwar nicht ausdrücklich verboten, doch wer beispielsweise als Fahrerin oder Fahrer in Handschuhfach oder Mittelkonsole kramt, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern muss auch mit einem Bußgeld rechnen.

Deutschland: Brillen- bzw. Kontaktlinsenpflicht bei Sehschwäche

Wer mit unzureichender Sehkraft Auto fährt, gefährdet die Verkehrssicherheit. Sowohl Brillen- als auch Kontaktlinsenträger und -trägerinnen dürfen deshalb nicht ohne die benötigte Sehhilfe ans Steuer – da ist man sich einig. Fehlt die vorgeschriebene Brille bei einer Verkehrskontrolle droht in Deutschland ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro. Der ACE empfiehlt aus Gründen der Verkehrssicherheit zudem, stets eine Ersatzbrille dabeizuhaben, auch wenn dafür keine Mitführungspflicht besteht.

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