Selbst in größeren Gebäuden als Ein- und Zweifamilienhäusern kommt das Sonderkündigungsrecht in Betracht, wenn neben den beiden Wohnungen für Mieter und Vermieter noch Gewerberäume im Haus existieren. Hat der Mieter allerdings eine Wohnung in einem Haus mit drei Wohneinheiten angemietet, hat der Vermieter kein Sonderkündigungsrecht, auch dann nicht, so Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., wenn er zwei Wohnungen zu einer zusammenlegt oder eine Wohnung als Gewerbe- oder Büroraum nutzt.
Beruft sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht, verlängert sich seine Kündigungsfrist um 3 Monate. Bei einer Mietdauer von bis zu 5 Jahren, hat der Vermieter dann beispielsweise eine Kündigungsfrist von 6 statt 3 Monaten einzuhalten. Außerdem können sich Mieter gegen die Kündigung des Vermieters noch mit Hilfe der so genannten Sozialklausel wehren, indem sie sich auf Härtegründe, wie Krankheit, hohes Alter, fehlender Ersatzwohnraum usw., berufen. Dann muss ggf. das Gericht zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters, wie sie im Kündigungsschreiben aufgeführt wurden, und denen des Mieters und seiner Familie abwägen.
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