Betroffenen und Angehörigen stehe gegebenenfalls auch die Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen und Nachteilsausgleichen zu: "Hier geht es unter anderem bei längerer Krankheit um die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen durch die Arbeitsagentur und das Jobcenter beziehungsweise das Sozialamt, vorübergehende Unterstützung durch Kostenübernahmen der Krankenkasse, Entlastungen für Familien und in chronisch und schwerer verlaufenden Fällen auch die Zuerkennung einer Behinderteneigenschaft, der Erhalt von Erwerbsminderungsrente oder die Feststellung eines Pflegegrades. Auch Assistenzleistungen zur Wiedereingliederung oder Rehabilitationsmaßnahmen sind im Zweifel eine gute Möglichkeit, trotz der Beeinträchtigung durch die Komplikation die eigene Partizipation am Leben nicht völlig aufzugeben. Und selbstredend kann stets darüber nachgedacht werden, einen Anspruch auf soziale Entschädigungsleistung nach dem Impfschutzgesetz vorzubringen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag bei der Versorgungsbehörde zu stellen. In einem dreistufigen Verfahren wird sodann geprüft, ob eine nach der Immunisierung aufgetretene Gesundheitsstörung vorliegt, die darüber hinaus über einen gewissen Zeitraum andauert und soziale und wirtschaftliche Folgen mit sich bringt. Zuletzt muss sodann der Amtsarzt von der Kausalität überzeugt sein. Dies kann bisweilen ein schwieriges Unterfangen werden, weil eine allein in zeitlichem Zusammenhang zur Impfung aufgetretene Symptomatik nicht für das Erbringen dieses Nachweises ausreicht. Stattdessen müssen Zweifel andere Herkünfte nach aktuellen medizinischen Wissensstand und in plausibler Abschätzung zumindest soweit ausgeräumt werden, dass die Ursächlichkeit höchstwahrscheinlich im Impfgeschehen zu suchen ist", formuliert Sozialberater Dennis Riehle abschließend.
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