Eine aktuelle Studie des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass die große Mehrheit der Tarifbeschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld erhält. Durchschnittlich können sich rund 85 Prozent dieser Arbeitnehmer über gut 2.800 Euro zusätzlich freuen. Doch die Höhe des Weihnachtsgeldes ist stark branchenabhängig und bei weitem nicht jeder Arbeitnehmer darf sich über den zusätzlichen Geldsegen am Jahresende freuen. Denn bei der Mehrheit (knapp 60 Prozent ) ist das Beschäftigungsverhältnis nicht durch einen Tarifvertrag geregelt, womit das Weihnachtsgeld von der Großzügigkeit des Chefs abhängt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer nennt die wichtigsten Fakten.

Was ist eigentlich das Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer:
 Rechtlich gesehen ist es ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber freiwillig an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird das Weihnachtsgeld im November mit dem monatlichen Gehalt überwiesen. Wie der Name schon verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen. Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Und über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob man überhaupt welches erhält, entscheiden einzig und allein der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.

Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt?
Tobias Klingelhöfer:
 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Denn für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld eben auch ein 13. Monatsgehalt. Aber aus rechtlicher Sicht gibt es doch Unterschiede. Das Weihnachtsgeld ist oftmals eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zumindest auch die Betriebstreue belohnen soll. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. Wichtig wird dieser Unterschied im Falle einer Kündigung: Während das 13. Gehalt anteilig auf die im Kalenderjahr gearbeitete Zeit ausgezahlt werden muss, muss Weihnachtsgeld manchmal sogar zurückgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer:
 Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Ein besonderer Fall ist allerdings die sogenannte betriebliche Übung, die zur verpflichtenden Leistung werden kann. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge freiwillig Weihnachtsgeld, können Arbeitnehmer Rechtsansprüche stellen.

Wie viel Weihnachtsgeld ist normal?
Tobias Klingelhöfer:
 Es gibt keine Pauschale oder einen Prozentsatz, um die Höhe des Weihnachtsgeldes zu berechnen. In vielen Fällen handelt es sich aber um ein Brutto-Monatsgehalt, das zusätzlich zum November-Gehalt gezahlt wird. Das ist oft aber auch schon die Höchstgrenze. Dabei darf der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber bedeutet das, dass ihnen ein anteiliges Weihnachtsgeld zusteht, das im Verhältnis dem eines Vollbeschäftigten entspricht (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 629/99). Höher kann das Weihnachtsgeld allerdings ausfallen, wenn Arbeitnehmer schon lange zum Betrieb gehören. Und was sich leider auch auf die Höhe des Weihnachtsgeldes auswirkt, ist der Fiskus: Denn es müssen Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben gezahlt werden.

Erhalten auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Minijobber und Azubis Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer:
 Jeder Arbeitnehmer kann Weihnachtsgeld bekommen, egal, ob er Vollzeit arbeitet, teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Azubis gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Und für die Kurzarbeit gilt: Wer vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten. Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung hat das Weihnachtsgeld übrigens als Einmalzahlung keine Auswirkung.

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