Soll der Vermächtnisnehmer laut Testament des verstorbenen Erblassers die Grabpflege übernehmen, handelt es sich hierbei um eine höchstpersönliche Vermächtnisauflage, die mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht. Das hat laut ARAG Experten das Amtsgericht München entschieden (Az.: 158 C 16069/22).
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