Wenn beim spätabendlichen Online-Banking die Website anders aussieht als sonst und eine „Bankmitarbeiterin“ anruft, sollten die Alarmglocken läuten. Wer trotzdem seine Daten und Transaktionen freigibt, handelt grob fahrlässig und kann das verlorengegangene Geld nicht von seiner Bank zurückverlangen. ARAG Experten verweisen auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Lübeck (Az.: 3 O 83/23).
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