Wer im Namen seines Arbeitgebers viel im Ausland unterwegs ist, darf nach Angaben der ARAG Experten die Zeit für die Hin- und Rückreise als Arbeitszeit verbuchen. Zumindest, wenn die Reise ausschließlich im Interesse des Unternehmens und direkt zur Destination erfolgt. In einem konkreten Fall wurde ein Mitarbeiter von seinem Chef für einige Monate auf eine Baustelle nach China geschickt. Vergütet wurden ihm dafür vier Reisetage mit jeweils acht Stunden. Doch statt eines Direktfluges in der Economy-Klasse hatte der Dienstreisende sich ein Business-Klasse-Flug mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Dieser Umweg dauerte 37 Stunden, die er ebenfalls als Reisezeit vergütet haben wollte. Ob diese lange Reisezeit gerechtfertigt war, müssen die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz prüfen, an die der Fall zurückverwiesen wurde. Fest steht jedoch, Reisezeit ist Arbeitszeit, wenn die Reise dienstlich erfolgt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 553/17).
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