Wer Minijobber beschäftigt sollte seit Januar deren Arbeitszeit regeln. Ist nichts geregelt, dann gelten jetzt automatisch 20, statt bisher zehn Stunden pro Woche. Die Folge: Die Minijobber sind sozialversicherungspflichtig. Wie Arbeitgeber diese Mehrkosten vermeiden können, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Haban in Regensburg.

Aktuell gibt es in Deutschland 6,8 Millionen Minijobber. Der Gesetzgeber wollte sie besser schützen. Er hat daher eine Stelle im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geändert, was für Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, teuer werden kann.

Die alte Regelung – was bis Ende 2018 galt

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Minijobber schriftlich festlegen. In der Praxis war das vielen Unternehmen zu umständlich. Daher galt noch bis Ende 2018: Wer die Arbeitszeit seiner Minijobber nicht regelte, beschäftigte sie automatisch zehn Stunden pro Woche. Diese „fiktive Arbeitszeit“ war bislang unproblematisch. Bei einer zehn-Stunden-Woche und dem gesetzlichen Mindestlohn von damals noch 8,84 Euro musste der Arbeitgeber pro Monat mindestens 382,78 Euro vergüten. Somit hielt er die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro ein.

Neu seit Januar 2019: Aus zehn werden jetzt 20 Stunden

Zum Jahreswechsel änderte der Gesetzgeber das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG). Aus den automatischen zehn Stunden pro Woche wurden jetzt 20 Stunden. Warum? Der Gesetzgeber wollte schärfere Rechtsfolgen schaffen für den Fall, dass die Arbeitszeit für Minijobber immer noch nicht geregelt ist.

Folge der Neuregelung – für Arbeitgeber wird es teurer

Gibt es keine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit eines Minijobbers, dann unterstellt der Gesetzgeber seit Januar 20 Stunden als vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. „Viele Arbeitgeber wissen von der neuen Regelung nichts. Sie fallen aus allen Wolken, wenn sie einen Betriebsprüfer im Haus hatten oder wenn der Zoll den Mindestlohn überprüft und sie dann Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Haban. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den gesetzlichen Mindestlohn von jetzt 9,19 Euro zugrunde, sind pro Monat mindestens 795,86 Euro zu vergüten. Somit ist die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten. Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

„Arbeitsverträge sind natürlich lästig und kosten Geld“, sagt Rechtsanwalt Haban, „doch bei der Masse an Minijobbern, die in deutschen Unternehmen tätig sind, ist das von Seiten des Gesetzgebers schon eine drastische Maßnahme.“ Standard-Arbeitsverträge können sich Unternehmer bei der Minijob-Zentrale herunterladen. „Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann einen Arbeitsrechtler fragen“, rät Haban.

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