Ecovis-Steuerberater Nicolas Heinsch erklärt die neuen Regeln.

Die Betreiber einer Photovoltaikanlage können den erzeugten Strom für den Eigenverbrauch verwenden oder in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Speisen sie den Strom in das öffentliche Stromnetz ein, erhalten sie eine Vergütung. Die Höhe der ausgezahlten Vergütung hängt dabei von dem Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme und der maximalen Leistung der Photovoltaikanlage ab. Zudem entscheidet die Art der Photovoltaikanlage, also die Anmeldung der Photovoltaikanlage zur Teil- oder Volleinspeisung, über die Höhe der ausgezahlten Vergütung.

Bisher gab es ein Solarpaket aus dem Jahr 2022, das verschiedene finanzielle Vorteile bei der Einspeisevergütung brachte. Dieses Paket ist jetzt ausgelaufen. Die Einspeisevergütung sinkt nun halbjährlich um ein Prozent (Paragraph 49 Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG). Wer seine Anlage noch vor dem 1. August 2024 in Betrieb genommen hat, profitiert 20 Jahre lang von der höheren Vergütung. Die jeweilige Vergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird jeweils für 20 Jahre gezahlt.

Welche Einspeisevergütungen gelten

Zum 1. August 2024 ist die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 40 Kilowatt – Peak (kWp) gesunken. Bei Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung bis zehn Kilowatt, die zwischen Februar und Juli 2024 in Betrieb gingen, beträgt die Vergütung für die Einspeisung mit Eigenverbrauch 8,11 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Bei einer vollständigen Einspeisung des Stroms in das Stromnetz liegt die Vergütung bei 12,87 Cent pro kWh.

Ab dem 1. August 2024 sinkt die Einspeisevergütung für diese Anlagen auf 8,03 Cent pro kWh bei Eigenverbrauch, verbunden mit Möglichkeit der Teileinspeisung. Die Einspeisevergütung für eine Volleinspeisung beträgt ab dem 1. August 2024 12,73 Cent pro kWh.

Grundsätzlich fördert die Regierung den Ausbau regenerativer Energien durch kleinere Photovoltaikanlagen weiterhin – auch wenn die Einspeisevergütung halbjährlich gestaffelt sinkt. Für Kleinstbetreiber wurden im Mai Erleichterungen für Balkonkraftwerke (max. 600 Watt) im Rahmen des Solarpakets I gesetzlich verabschiedet.

Übersicht: Die Einspeisevergütungen für Gebäude-Photovoltaikanlagen, mit Inbetriebnahme zwischen 1. August 2024 und 31. Januar 2025: 

Installierte Leistung bis   10 kW              40 kW              100 kW*

Volleinspeisung              12,73 ct/kWh    10,68 ct/kWh    10,68 kWh

Teileinspeisung              8,03 ct/kWh      6,95 ct/kWh      5,68 ct/kWh

* Die anzulegenden Werte berücksichtigen noch nicht die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh) für Anlagen ab 40 Kilowatt peak (kWp) Leistung. Die erhöhte Förderung wird erst dann rechtlich wirksam, wenn sie beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt wurde.

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