Legt ein schulpflichtiges Kind den erforderlichen Nachweis, dass es gegen Masern geimpft ist, nicht vor, kann zur Durchsetzung der Nachweispflicht ein erstes Zwangsgeld angedroht werden. ARAG Experten beziehen sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes München, welches aber darauf hinweist, dass die Androhung im behördlichen Ermessen stehe. Das müsse dann auch ausgeübt werden (Az.: 20 CS 24.428).
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