War gerade eben alles noch so schön grün, geht’s jetzt langsam wieder in Richtung kahl. Wenn der Herbst kommt, fliegen die Blätter nicht nur überall herum, sie können, wenn es dann auch noch nass und regnerisch wird gefährlich rutschig werden. Deshalb muss Herbstlaub auch von Straßen und Gehwegen entfernt werden. Die Frage ist nur: Wer muss es machen? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer verrät, wer wann und wie oft für das Laubfegen verantwortlich ist, denn das ist ziemlich klar festgelegt.

Wer ist dafür verantwortlich, dass das Herbstlaub von Straßen und Gehwegen verschwindet?

Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich gilt: Für das Laub auf öffentlichen Straßen ist die Gemeinde oder die Stadt zuständig. Auf Gehwegen und Privatstraßen sind die Grundstückseigentümer in der Pflicht, das Laub zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Krankheit, Urlaub und Alter sind aus rechtlicher Sicht keine Entschuldigung, das Laub einfach liegen zu lassen. Es können aber auch Unternehmen, sogenannte Drittparteien, damit beauftragt werden, wie das oft bei Mietshäusern der Fall ist. Aber auch Mieter können in der Pflicht sein, wenn es im Mietvertrag so festgehalten ist.

Und wie sieht es mit Laub vom Nachbargrundstück aus?

Tobias Klingelhöfer: Jeder ist für das Laub zuständig, das in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Da spielt es keine Rolle, woher es stammt, auch wenn es vom Baum des Nachbarn ist. Da wir alle vom Mehrwert der Bäume profitieren, sie eine sogenannte Wohlfahrtswirkung haben, hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass es für Grundstückseigentümer zumutbar ist, das Laub zu entfernen, wenn es vom Nachbargrundstück auf ihren Grund fällt.

Kann man dafür eine Art Entschädigung einfordern?

Tobias Klingelhöfer: Ja. Es gibt da die sogenannte Laubrente. Das ist eine Art Entschädigung für diejenigen, die extrem viel Laub vom benachbarten Grundstück abbekommen und deshalb über die Maßen viel Aufwand betreiben müssen, um auf das Grundstück zu kommen oder es – wie vorgesehen – nutzen zu können. Wie hoch diese Laubrente dann ausfällt, hängt von mehreren Aspekten ab: Vor allem aber ist der Zeitaufwand entscheidend, den man mit dem Beseitigen und Entsorgen fremder Blätter verbringt. Lebt man allerdings in einer sehr durchgrünten Siedlung mit vielen Laubbäumen, besteht kein Anspruch. In so einem Fall muss man schlichtweg mit einem höheren Laubaufkommen rechnen.

In einem konkreten Fall musste ein Nachbar sogar den erhöhten Reinigungsaufwand für einen Pool hinnehmen, ohne Ausgleichsleistungen zu erhalten. Auf dem Nachbargrundstück standen zwei Eichen, die vor knapp 100 Jahren eigentlich viel zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt worden waren. Das Laub landete zum großen Teil auf dem Nachbargrundstück. Und genau dort, wo das meiste Laub auf seinem Rasen landete, errichtete der Nachbar einen Pool. Also musste er mit einem erhöhten Reinigungsaufwand rechnen und bekam keine Laubrente (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 19 U 67/23).

Wo kommen die zusammengefegten Blätter hin, wenn man nicht gerade im eigenen Garten einen Komposthaufen oder so hat?

Tobias Klingelhöfer: Die zusammengefegten Blätter können in der Biotonne entsorgt werden, wenn die groß genug ist und ausreichend Platz auch noch für anderen Biomüll hat. Manche Gemeinden stellen zeitweise auch extra Sammelbehälter auf. Gibt es die nicht, ist ein Wertstoffhof der nächste Anlaufpunkt. Auf gar keinen Fall darf das Laub in den Rinnstein oder in den Gully gekehrt werden, weil bei starkem Regen das Wasser nicht mehr ablaufen kann und Überschwemmungen drohen. Ich rate auch davon ab, den Wald als Laubdeponie zu benutzen. Das kann ein dickes Bußgeld nach sich ziehen. Und auf dem Nachbargrundstück hat es auch nichts zu suchen, selbst dann, wenn dort die Bäume stehen, von denen das Laub stammt. Das eigene Grundstück, die eigene Verantwortung.

Gibt es – wie beim Winterdienst – auch beim Laub fegen festgelegte Räumzeiten und zeitliche Intervalle?

Tobias Klingelhöfer: Das sehen die Gerichte sehr unterschiedlich. Was feststeht, ist, dass mit steigendem Laubfall auch die Pflicht zur Beseitigung wächst. Für die Räumpflicht gibt es in der Tat auch feste Tageszeiten: Zwischen 7 und 20 Uhr wochentags und an Wochenenden und Feiertagen ab 9 Uhr. Vorsicht aber bei der Verwendung von lautstarken Laubsammlern und Laubbläsern: Laut Lärmschutzverordnung dürfen sie in Wohngebieten werktags nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Sonntag ist auch in diesem Fall ein Ruhetag! Dann muss man auf konventionelle Geräte wie Laubrechen oder Besen zurückgreifen.

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