Mit dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 stehen die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr fest. Ab 1. Januar 2025 sollen demnach erstmalig einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und dieselbe Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern gelten. Die Details kennt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger in München.

Die Sozialversicherungswerte legt die Regierung jedes Jahr auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung fest. Die Sozialversicherung setzt sich aus verschiedenen Zweigen zusammen. Diese sollen zu Beginn 2025 ausnahmslos teurer werden. Ob die Änderungen in der Form tatsächlich kommen, ist aktuell aber unklar, da das Bundesfinanzministerium bereits Bedenken geäußert hat.

Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung

Die voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll im Jahr 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich beziehungsweise bei 66.150 Euro jährlich liegen (Grenze 2024: 62.100 Euro). Bis zu diesem Betrag müssen Versicherte Beiträge vom Bruttoentgelt entrichten. Das entspricht einer Erhöhung der Beiträge um 6,5 Prozent.

Was die Jahresarbeitsentgeltgrenze bedeutet

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welchem Bruttogehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Angestellte müssen im Jahr 2025 deutlich mehr verdienen, damit sie sich zwischen der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung entscheiden dürfen: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll von 69.300 Euro auf 73.800 Euro steigen.

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Regierung will die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 8.050 Euro monatlich festsetzen. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 96.600 Euro. Im Jahr 2024 betrug diese Grenze noch 90.600 Euro.

Grenze für die kostenlose Familienversicherung

Kinder, Partnerinnen und Partner ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei mitversichert sein, sofern ihre eigenen Einkünfte den Betrag von 535 Euro im Monat nicht überschreiten. Bislang lag diese Grenze bei 505 Euro pro Monat.

Die Werte aus dem Referentenentwurf gelten zunächst unter Vorbehalt. Die entsprechende Verordnung will die Bundesregierung voraussichtlich im Oktober 2024 beschließen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird sie dann rechtsgültig.

Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung 2025 beachten?

Nach Schätzungen des Spitzenverbands der deutschen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) müssten auch die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung im Jahr 2025 um 0,6 Punkte steigen, die der Pflegeversicherung um bis zu 0,2 Prozentpunkte. Für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung ist keine Beitragssatzerhöhung geplant. „Arbeitgeber müssen sich auf höhere Lohnnebenkosten, Arbeitnehmer auf höhere Lohnabzüge einstellen“, sagt Ecovis-Steuerberater Islinger.

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