Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und damit für viele auch die Auszahlung des Weihnachtsgelds. Doch inwieweit unterliegen Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen der Sozialversicherungspflicht? Und was gibt es bei der Auszahlung zu beachten? Wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden rechtssicher entlohnen, erklärt Steuer- und Rentenberater Andreas Islinger bei Ecovis in München.

Wann sind Sonderzahlungen sozialversicherungspflichtig?

Das Sozialversicherungsrecht folgt bei Einmalzahlungen dem Steuerrecht. Genau wie das laufende Arbeitsentgelt sind laut Sozialgesetzbuch (SGB) steuerpflichtige Einmalzahlungen auch sozialversicherungspflichtig.

Das laufende Arbeitsentgelt ist dabei der regelmäßig zufließende Arbeitslohn. Unter Einmalzahlungen fallen Zuwendungen, die der Arbeitgeber nicht ausschließlich für die Arbeit in einem bestimmten Monat leistet. Weihnachtsgeld, das das Unternehmen im Dezember auszahlt, gilt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht ausschließlich als Entlohnung für die Arbeitsleistung im Dezember.

Wie berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge für Weihnachtsgeld?

Die Beitragsberechnung der Sonderzahlung kann sich von der der laufendenden Arbeitslohnzahlung unterscheiden. Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG).

–       Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2024 monatlich 5.175 Euro. Ab 2025 steigt die Grenze auf 5.512,50 Euro.

–       In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die monatliche BBG 2024 7.550 Euro in den alten Bundesländern und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern. 2025 wird die BBG erstmalig für ganz Deutschland einheitlich bei 8.050 Euro liegen. 

Sind das monatliche Entgelt und Weihnachtsgeld zusammengerechnet geringer als die monatlichen BBG, müssen Unternehmer Beiträge aus dem Weihnachtsgeld wie aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnen. Das Weihnachtsgeld ist in diesem Fall voll beitragspflichtig.

Überschreiten das Weihnachtsgeld und das laufende Entgelt die monatliche BBG, muss der Arbeitgeber die anteilige jährliche BBG bis zum Zuordnungsmonat ermitteln. Nur so kann er feststellen, ob und in welchem Umfang die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.

Wann fällt der Sozialversicherungsbeitrag an?

Einmalzahlungen sind in der Regel dem jeweiligen Abrechnungsmonat hinzuzurechnen, in dem Unternehmer sie ausbezahlen. Wann genau im Monat, ist unerheblich. Eine Ausnahme ist die Märzklausel: Sonderzahlung in den Monaten Januar bis März sind dem Vorjahr zuzuordnen, wenn sie im gezahlten Monat nicht voll beitragspflichtig sind und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat.

Auswirkungen der Sonderzahlungen auf die Rente

Sind die Sonderzahlungen beitragspflichtig, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Diese Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, aus deren Summe sich später die Rente ergibt. Dabei gilt: Je höher die Beitragszahlung, desto höher die Entgeltpunkte. Sonderzahlungen können somit also eine Rentensteigerung bewirken.

Was sollten Arbeitgeber bei der Auszahlung des Weihnachtsgelds beachten?

„Unternehmen, die beispielsweise Minijobber oder Beziehende von Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten beschäftigen, sollten unbedingt auf die jeweiligen Verdienst- und Hinzuverdienstgrenzen achten. Denn die Höhe des Rentenanspruchs kann sich bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vermindern“, weiß Rentenberater Andreas Islinger. Und auch bei Minijobs gilt Vorsicht: Überschreiten Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze, können sie sozialversicherungspflichtig werden.

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