Für pflegende Angehörige sieht die gesetzliche Pflegeversicherung, abgesehen vom für maximal zehn Arbeitstage gezahlten Pflegeunterstützungsgeld, – zumindest rechtlich gesehen – keine Geldleistung vor. Es gibt zwar ein "Pflegegeld" – was sich ja zunächst ganz ähnlich wie Elterngeld anhört. Dieses wird aber dem Pflegebedürftigen ausgezahlt. Fünf von sechs Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Die weitaus meisten von ihnen erhalten dabei ausschließlich das frei verwendbare Pflegegeld der Pflegekassen (gegebenenfalls kombiniert mit Tagespflege).  Das Pflegegeld kann von den Pflegebedürftigen frei verwendet werden. Die Verwendung wird nicht kontrolliert. Vorgesehen ist es jedoch für die Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen.

Beispiel: Die Mutter von Barbara T. erhält wie die meisten Pflegebedürftigen Pflegegeld. Bei ihr sind das bei Pflegegrad 3 ab Januar 599 Euro im Monat (2024 noch: 572 Euro). Das Geld wird der Mutter überwiesen – zur freien Verwendung. Es ist aber vom Gesetzgeber ausdrücklich zum Weiterreichen an die Betreuungsperson vorgesehen. Als Anerkennung sozusagen. Ihre Mutter gibt das Pflegegeld voll an Barbara T. weiter. Selbstverständlich ist das nicht. Vielfach nutzen Pflegebedürftige es für ihren Lebensunterhalt, statt Sozialhilfe zu beantragen. Und manchmal sammelt es sich auf dem Konto der Betroffenen an.

Tipp 1: Gibt der Pflegebedürftige, den Sie betreuen, das Pflegegeld an Sie weiter, so hat dies für Sie bei Steuern, Sozialleistungen und Versicherungen keine Bedeutung. Das Pflegegeld ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Es gilt auch bei Grundsicherung, Bürgergeld und Wohngeld nicht als anrechenbares Einkommen. Wer bislang etwa in der Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert war, bleibt dies auch als Empfänger von Pflegegeld.

Tipp 2: In vielen Familien wird ungern über Geld gesprochen. Wenn dies auch bei Ihnen so ist: Überwinden Sie sich. Wenn Sie Ihre Mutter, Ihren Vater oder andere Angehörige pflegen, sollte das Pflegegeld an Sie gehen.

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