Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, können derzeit nicht verlangen, dass ihre ausländische Wohnanschrift in ihren deutschen Personalausweis eingetragen wird. ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin mit Urteil vom 28.2.2019. Der Ausschluss ausländischer Anschriften sei durch das Erfordernis nachprüfbarer Angaben gerechtfertigt, da nicht alle Länder über ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister verfügten (Az.: VG 23 K 777.17).
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