Was sollten Mieter als Erstes tun, wenn sich ein eindeutiger Mangel in der Wohnung zeigt?
Christina Gellert: Der erste Schritt besteht immer darin, den Mangel sofort dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu melden. Eine schnelle Benachrichtigung ist entscheidend, um mögliche Schäden zu minimieren. Um sicherzustellen, dass das Anliegen ernst genommen wird, empfehle ich, eine schriftliche Beschwerde zu verfassen. Dabei sollten betroffene Mieter den Mangel detailliert beschreiben und, wenn möglich, Fotos hinzufügen. Dies dient nicht nur der Dokumentation, sondern auch als Nachweis zur Mangelanzeige und für spätere Schritte. Die Beschwerde sollte am besten per Einwurf-Einschreiben oder, noch besser, per Boten, verschickt werden, um einen klaren Nachweis über den Zugang zu haben.
Gibt es bestimmte Fristen für das Beheben von Mängeln und was passiert, wenn diese Frist verstreicht?
Christina Gellert: Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Bestimmung, die dem Vermieter eine bestimmte Zeit für die Behebung des Mangels gewährt, daher sollte der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung auferlegen. In der Regel ist eine Frist von 14 Tagen für „normale“ Mängel, wie beispielsweise tropfende Wasserhähne oder undichte Fenster angemessen. In Notfällen, wie etwa einem Wasserrohrbruch oder Heizungsausfall im Winter, muss allerdings sofort gehandelt werden. Es können aber auch längere Fristen angemessen sein, weil z. B. Wände nach einem Wasserschaden erst trocknen müssen. Falls die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, haben Mieter das Recht auf Mietminderung. Aber Vorsicht: Die Höhe der Mietminderung ist genau festgelegt, abhängig vom Umfang der Beeinträchtigung. Hier sollte man sich vor der Minderung bei einem Anwalt informieren.
Wer trägt die Kosten für die Reparaturen, die anfallen, um einen Mangel zu beheben?
Christina Gellert: Die Kosten für kleine Reparaturen kann der Vermieter auf seinen Mieter übertragen, sofern eine sogenannte „Kleinreparaturklausel“ im Mietvertrag steht. Kleinreparaturen beziehen sich auf Gegenstände, die der Mieter häufig in Gebrauch hat, wie beispielsweise Wasserhähne, Fenster- und Türgriffe oder Duschköpfe. Mieter sollten also prüfen, ob eine solche Klausel vorhanden ist und ob sie eine klare Obergrenze für ihre Kosten festlegt. Allgemeine Formulierungen machen die Klausel häufig ungültig. Ist die Klausel ungültig oder gar nicht vorhanden, trägt der Vermieter alle Kosten für Reparaturen.
Wer ist für die Beauftragung eines Handwerkers zuständig?
Christina Gellert: Eigentlich darf nur der Vermieter Handwerker beauftragen. Der Mieter kann den Handwerker nur beauftragen, wenn sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet oder wenn dadurch größere Schäden am Gebäude verhindert werden sollen, zum Beispiel bei einem Rohrbruch. Die Handwerker-Rechnung kann er dann an seinen Vermieter weitergeben. Ich rate dennoch, vorher abzuklären, wer einen Handwerker beauftragen soll. Wird der Mangel trotz allem nicht behoben, kann eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt oder die Hilfe eine Mieterschutzorganisation sinnvoll sein.
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