Eine plötzliche Erhöhung des Reisepreises nach der Buchung, regt Urlauber immer wieder sehr auf. Nicht in jedem Fall muss eine solche Vorgehensweise akzeptiert werden. 

Erhöhen sich die Reisekosten vor dem Abflug, weil der Veranstalter den Preis spontan anhebt, stellt sich die Frage, ob das überhaupt rechtmäßig ist. Damit die Urlaubskasse nicht vor dem Reiseantritt zu Unrecht beansprucht wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechte und Pflichten von Reiseveranstaltern und Reisenden.

Manche nachträglichen Preiserhöhungen sind durchaus rechtmäßig

Für Urlauber ist es sehr ärgerlich, nach der Buchung von einer Preiserhöhung zu erfahren, nachdem sie die Reise bereits zu einem vereinbarten Betrag gebucht haben und darauf vertraut haben.

Oftmals legen die Veranstalter so Abschläge auf die Kunden um, die sie noch für teureres Kerosin- oder Spritpreise einfordern. Außerdem können so auch höhere Hafen- und Flughafengebühren sowie geänderte Wechselkurse auf den Kunden umgelegt werden. Schnell wird so aus einem vermeintlichen Schnäppchenurlaub eine teure Reise.

Diese nachträglichen Reisepreiserhöhungen müssen Urlauber nicht akzeptieren

Reiseveranstalter und Airlines dürfen nur dann Reisepreise nach der Buchung erhöhen, wenn diese zuvor vertraglich festgehalten wurden. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Preisänderungsklausel, ist diese regelmäßig bindend. Seit dem 1. Juli 2018 ist dem Reisenden laut neuem Reiserecht noch vor Unterzeichnung des Vertrags ein ausgefülltes Formblatt auszuhändigen, in dem unter anderem etwaige Regelungen zur Reisepreiserhöhung nach der Buchung aufgeführt sind. Vor diesem Stichtag, hatten die Reiseveranstalter die Pflicht, den Kunden auf die jeweils geltenden AGBs hinzuweisen und ihnen diese zur Einsicht vorzulegen.

Wurde es versäumt den Reisenden vor Vertragsunterzeichnung über die Möglichkeit der nachträglichen Reisepreiserhöhung zu informieren, ist die Klausel nichtig, da sie kein Vertragsinhalt war. Dasselbe gilt, wenn erst in der Buchungsbestätigung hiervon die Rede ist. Und auch wenn die AGBs nicht vollständig zur Einsicht vorlagen, darf der Reisepreis nach der Buchung nicht mehr erhöht werden.

Die Preisberechnung muss klar nachvollziehbar sein

Der Reisepreis darf nur dann nach der Buchung erhöht werden, wenn vorher genau erklärt wurde, wie sich der neue Preis zusammensetzt. Ist die Preisänderungsklausel nicht transparent genug, beispielsweise weil sie nur schwammige Floskeln oder Verteilungsmaßstäbe statt aussagekräftiger Zahlen nennt, ist sie rechtlich nicht bindend. Dies entschieden in der Vergangenheit auch schon zahlreiche Gerichte bei Verhandlungen zwischen Privatpersonen und TUI, Alltours und Co.

Diese Reisepreiserhöhungen sind nach dem Gesetz per se ungültig

Sind die Mehrkosten schon bei der Buchung absehbar, kann der Veranstalter keine nachträgliche Reisepreiserhöhung fordern. Außerdem müssen auch kurz entschlossene Urlauber, die ihre Reise maximal vier Monate vor Reiseantritt gebucht haben, keine Zusatzkosten fürchten. Die Erhöhungsklausel ist dann gemäß § 309 Abs. 1 BGB unzulässig. Die Preisänderung muss folglich frühzeitig mitgeteilt werden. Als Frist sind hier drei Wochen gesetzt. Meldet sich der Veranstalter also erst am 20. Tag vor der Abreise oder gar später, muss der Reisende die Mehrkosten nicht tragen.

So gelingt der Rücktritt

Natürlich muss nicht jede rechtlich erlaubte Reisepreiserhöhung akzeptiert werden. Steigen die Reisekosten um mehr als fünf Prozent an, ist ein kostenloser Rücktritt vom Vertrag möglich. Wurde die Reise nach dem 1. Juli 2018 gebucht, liegt die zu akzeptierende Differenz bei maximal acht Prozent. Entscheidet sich der Reisende für einen Vertragsrücktritt, setzt eine vollständige Rückabwicklung ein, die auch die komplette Rückzahlung der bereits geleisteten Posten umfasst – ohne Stornokosten.

Tritt der Reisende nicht vom Vertrag zurück, erklärt er sich konkludent mit den veränderten Vertragsbedingungen einverstanden und muss die nachträgliche Reisepreiserhöhung demnach begleichen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter eine andere, mindestens gleichwertige Reise anbietet, für die der Reisende sich stattdessen entscheiden kann.

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