Wir haben einige Mandanten, die ihre Angebote nur an Unternehmen richten. Sie wollen also ausschließlich B2B-Geschäfte machen. Kann dann also auf der Website ohne weiteres auf die Einhaltung der umfangreichen Verbraucherschutzrechte verzichtet werden? Oder muss dennoch eine Widerrufsbelehrung erfolgen und müssen die Informationspflichten beachtet werden etc.?

Wir haben schon bislang unsere Mandanten immer dahin beraten, dass es offenkundig sein muss, dass das Webangebot ausschließlich für Unternehmer gedacht ist und, dass im Rahmen des Vertragsschlusses eine Prüfung erfolgen muss, dass man es tatsächlich nur mit Unternehmern zu tun hat. Denn kann grundsätzlich auch nur ein Verbraucher einen Vertragsschluss herbeiführen, dann genügt das für das Erfordernis, das komplette Verbraucherschutzbesteck auszupacken.

So hat das jetzt auch das Oberlandesgericht in Hamm entschieden, als es geurteilt hat:

Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass die beklagte Gesellschaft über eine Website einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten anbot. Irgendwo in den textlichen Ausführungen wies die Beklagte darauf hin, dass ihr Angebot nur für „Restaurants“ und „Profiköche“ gelte. In einem weiteren Textfeld im unteren Bereich ihrer Internetseiten wurde erwähnt, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte. Ein entsprechender Passus befand sich auch in den AGB, zu deren Bestätigung ein Kunde beim Abschluss seiner Anmeldung aufgefordert wurde. Den gesetzlichen Anforderungen an den Vertragsschluss mit Verbrauchern im Internet genügte die Webseite nicht, sie enthielt beispielsweise keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.

Der Kläger meint, die Website der Beklagten richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher und sei deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genüge. Er verlangt deswegen von der Beklagten, den Gebrauch ihrer Website zu unterlassen. Alle Instanzen gaben dem Kläger recht: Er habe Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte. Denn die Beklagte hat ihren Willen, ausschließlich mit Gewerbetreibenden Verträge zu schließen, nicht hinreichend klar und transparent zum Ausdruck gebracht. Text und Überschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des Textfeldes sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe der Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, nicht im Vordergrund. Im "Blickfang" befänden sich Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei aber das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld.

Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der AGB auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Eine Anmeldung sei ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung durchführbar. Auch das Akzeptieren von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschließen, genüge nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen werden. Da die Gestaltung der Internetseite den besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genüge, hat die Beklagte ihren Gebrauch demnach zu unterlassen.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Aktenzeichen 12 U 52/16)

Fazit

Der Grundsatz gilt letztlich für alle rechtlich relevanten Aussagen auf einer Website. Es muss für den durchschnittlichen Betrachter der Website leicht und problemlos ersichtlich sein, um was es geht. Soll also eine Website nur für B2B-Geschäfte genutzt werden, dann muss das klar und deutlich zum Ausdruck kommen.

Dazu kommt hier, dass mit zumutbaren Möglichkeiten der Vertragsschluss für Verbraucher unterbunden werden muss, beispielsweise in dem bei der Eingabemaske auf das Erfordernis der Angabe eines Firmennamens oder bspw. einer Umsatzsteuer-ID o.ä. als Pflichtfeld hingewiesen wird, sodass ein Verbraucher gar keine Bestellung ausführen kann.

Beachtlich ist die grundsätzlich geltende Aussage des Gerichts, dass Verbraucher ohnehin keine AGB lesen. Denn das bedeutet schlicht, dass relevante Informationen nicht (nur) in den AGB, sondern eben an anderer hervorgehobener Stelle, am besten auf der Startseite, aufzuführen sind. Im besten Falle werden diese Infos auch durch Fettdruck o.ä. hervorgehoben.

Wenn Sie weitere Beratung und Informationen für die rechtssichere Website möchten, dann rufen Sie uns an (0721 / 120 500) oder schreiben Sie eine Mail an info@schutt-waetke.de.

Wir beraten Sie gerne.

Timo Schutt
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