Ein Aufhebungsvertrag, welcher häufig sehr nachteilig für den Arbeitnehmer ist, ist unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Bei dem Gebot fairen Verhandelns handelt es sich im Zusammenhang mit der Verhandlung eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages um eine durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Nebenpflicht; wo das Gebot des Verhandelns auf Augenhöhe zu beachten ist.
Auch wenn die herrschende Meinung davon ausgeht, dass ein Aufhebungsvertrag, selbst wenn der Arbeitnehmer diesen zu Hause unterzeichnet hat, kein Außergeschäftsraumvertrag nach § 312 b BGGB ist, mithin kein Widerrufsrecht hiernach zusteht, kann sich die Unwirksamkeit aus anderen Gründen ergeben:
So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei der Gefahr einer Überrumpelung des Arbeitnehmers bei Abschluss des Arbeitsvertrages, namentlich wenn dem Arbeitnehmer die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten abverlangt wurde, gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen kann. Wenn die Interessen der Gegenseite nicht gewahrt werden und kein Verhandeln auf Augenhöhe erfolgt ist, namentlich wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wurde, dies auch bei unrzureichenden Sprachkenntnissen, kann von der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages ausgegangen werden. Dies insbesondere dann, wenn eine Überrumpelungssituation ausgenutzt wurde.
Dies mit der Folge, dass der Arbeitnehmer in der Regel weiterhin in ungekündigter Stellung fortbeschäftigt werden muss.
Hat Ihr Arbeitgeber einen Überraschungsmoment ausgenutzt, um Sie zur Unterschrift eines unvorteilhaften Aufhebungsvertrages zu bringen? Dann sollten Sie dessen Wirksamkeit anwaltlich überprüfen lassen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber bundesweit.
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