Je frischer, desto besser! Das gilt für Schnittblumen genauso wie für unsere Frühstücksbrötchen. Sechs Tage in der Woche kann man deshalb diese Waren käuflich erwerben. Am Sonntag bleiben in Deutschland die Läden allerdings geschlossen. Zum Glück haben alle Bundesländer Ausnahmevorschriften zum Verkauf von Blumen und Backwaren an Sonn- und Feiertagen in die jeweiligen Ladenöffnungsgesetze aufgenommen. Man muss also in der Regel in keinem Bundesland auf frische Sonntagsbrötchen oder den bunten Blumenstrauß auf dem Frühstückstisch verzichten. ARAG Experten geben einen Überblick über Regeln und Ausnahmen.

Ausnahmen der Ladenöffnungsregeln

Seit dem 17. Oktober 2019 können Kunden sich mit dem Kauf ihrer Sonntagsbrötchen in Bäckereien, die mit einem Café kombiniert sind, mehr Zeit lassen. Denn hier ist auch außerhalb der ansonsten für Sonn- und Feiertage geltenden Öffnungszeiten der Verkauf von Backwaren gestattet. Solche Bäckereicafés zählten als Gaststätten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Donnerstag, weil Brot und Brötchen „zubereitete Speisen“ seien. Und für Gaststätten gelten weit liberalere Öffnungszeiten.

In Bäckereien mit angeschlossenem Café dürfen Brot und Brötchen daher ab sofort von früh bis spät abgegeben werden (BGH, Az.: I ZR 44/19).

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